Recht kurz


Dr. Hubert Ortner

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat sich erneut mit der Frage befasst, ob das BfArM Sterbewilligen den Erwerb von Natrium-Pentobarbital zur Selbsttötung erlauben muss. Anfang November hat es entschieden: Nein, denn es gibt für die Betroffenen andere Möglichkeiten, sich das Leben zu nehmen, und zwar medizinisch begleitet (AZ: BVerwG 3 C 8.22 und BVerwG 3 C 9.22). Auch wenn dies die Sterbewilligen einschränken mag – würden sie das tödliche Betäubungsmittel bei sich aufbewahren, könnten größere Gefahren entstehen, so das Gericht.

Geklagt hatten zwei Personen, die an schweren Erkrankungen leiden. Sie hatten das BfArM um Erlaubnis zum Erwerb des Betäubungsmittels gebeten. Gegen dessen Ablehnung zogen die beiden vor das Verwaltungsgericht Köln. Im Februar 2022 entschied das Oberverwaltungsgericht NRW. Es hielt das BfArM nicht für verpflichtet, den Erwerb von Natrium-Pentobarbital zu erlauben. Diese Entscheidungen hat das Bundesverwaltungsgericht nun bestätigt und die Revisionen zurückgewiesen.

Zur Begründung heißt es, die Vorinstanz habe im Einklang mit Bundesrecht entschieden, die beantragte Erlaubnis zu versagen. Der Erwerb von Natrium-Pentobarbital zur Selbsttötung sei grundsätzlich nicht mit dem Zweck des Gesetzes vereinbar, die notwendige medizinische Versorgung der Bevölkerung sicherzustellen. Das Betäubungsmittelgesetz verfolge mit dem generellen Verbot, Betäubungsmittel zum Zweck der Selbsttötung zu erwerben, unter anderem das legitime Ziel, Miss- und Fehlgebrauch von tödlich wirkenden Betäubungsmitteln zu verhindern.

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