Sozialversicherung und Steuern

Be- und Entlastungen 2024


Prof. Dr. Reinhard Herzog

Im neuen Jahr treten wieder zahlreiche sozialversicherungsrechtliche und steuerliche Änderungen in Kraft. Insbesondere bei den Sozialversicherungen erwarten Besserverdienende spürbar steigende Beiträge im Gefolge höherer Beitragsbemessungsgrenzen.

Nicht unbedingt vergnügunssteuerpflichtig – zum 1.1.2024 treten (wie jedes Jahr) zahlreiche steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Änderungen in Kraft. (© AdobeStock/Jenny Sturm)

Der Lohnentwicklung folgend, werden die Eckwerte der Sozialversicherung jährlich neu angepasst – regelhaft nach oben. So steigen auch in 2024 die Beitragsbemessungsgrenzen an, bis zu welchen Sozialversicherungsbeiträge entrichtet werden müssen.

Unternehmer spüren die Anhebung der Beitragsbemessungsgrenzen am deutlichsten bei der Rentenversicherung bzw. bei den Versorgungswerken. In den alten Bundesländern steigt die Grenze wiederum um 3.000 € jährlich, auf welche (noch geplant bis 2027) unveränderte 18,6 % Beitragssatz fällig werden, das macht 558 € mehr Jahresbeitrag. In den neuen Bundesländern steigt diese Grenze sogar um 4.200 € entsprechend 781,20 € mehr Rentenbeitrag. Dies gilt jedenfalls, solange Sie die Höchstsätze zahlen, was der Regelfall ist (s. auch Tab. 1).

Tab. 1: Werte in der gesetzlichen Sozialversicherung 2024

Beitragsbemessungsgrenzen

West

Ost

Kranken- und Pflegeversicherung

KV / PV

Jahr:

Monat:

62.100,00 €

5.175,00 €

Jahr:

Monat:

62.100,00 €

5.175,00 €

Rentenversicherung RV

Jahr:

Monat:

90.600,00 €

7.550,00 €

Jahr:

Monat:

89.400,00 €

7.450,00 €

Arbeitslosenversicherung AV

Jahr:

Monat:

90.600,00 €

7.550,00 €

Jahr:

Monat:

89.400,00 €

7.450,00 €

Mindestbemessungsgrundlage KV + PV für Mindestbeitrag

Jahr:

Monat:

14.139,96 €

1.178,33 €

Jahr:

Monat:

14.139,96 €

1.178,33 €

Jahresarbeitsentgeltgrenzen in der Krankenversicherung

West

Ost

... allgemein

Jahr:

Monat:

69.300,00 €

5.775,00 €

Jahr:

Monat:

69.300,00 €

5.775,00 €

... falls bereits am 31.12.2002 privat krankenversichert

Jahr:

Monat:

62.100,00 €

5.175,00 €

Jahr:

Monat:

62.100,00 €

5.175,00 €

Arbeitgeber zahlt Sozialbeiträge allein bis zur ...

... „Geringverdienergrenze“ (u. a. Auszubildende), im Monat

325,00 €

Geringfügigkeitsgrenze („Minijobs“)

pro Monat / Jahr

520,00 € / 6.240,00 €

Beitragssätze

Krankenversicherung allgemein (plus ggf. Zusatzbeitrag)

... dto. ermäßigt (= ohne Krankengeld; plus ggf. Zusatzbeitrag)

14,60 %

14,00 %

Pflegeversicherung

... allgemein

... Beitragszuschlag für Kinderlose ab 23 Jahren, zahlt AN allein

3,40 %

0,60 %

Rentenversicherung

18,60 %

Arbeitslosenversicherung

2,60 %

Minijob-Pauschalbeiträge Renten-/Krankenversicherung/Lohnsteuer

... allgemein, seitens des Arbeitgebers

... im Privathaushalt

AN kann Rente mit 3,6 % bzw. 13,6 % (Privathaushalt) selbst aufstocken

15,0 % / 13,0 % / 2,0 %

5,0 % / 5,0 % / 2,0 %

Umlage U1 (Erstattung zu 70 %) / U2 / Insolvenzgeld (0,06 %)

∑ um 3,50 %

AN = Arbeitnehmer; bitte beachten Sie gegebenenfalls die zahlreichen Sonderregeln; Stand: 01.12.2023

 

Für die Arbeitslosenversicherung steigen die Grenzen in gleicher Weise, was Sie indirekt bei den Lohnnebenkosten Ihrer Mitarbeitenden trifft. Angesichts des Lohnniveaus in den Apotheken dürften aber nur die allerwenigsten über dieser Beitragsbemessungsgrenze liegen. Der Beitragssatz zur Arbeitslosenversicherung bleibt unverändert bei 2,60 %.

GKV wird teurer

Wer gesetzlich krankenversichert ist, für den erhöhen sich die Bemessungsgrenzen in Ost wie West um 2.250 € p. a. auf 62.100 € bzw. 5.175 € im Monat. Bei weiterhin 14,6 % Grundbeitragssatz (mit Krankengeld, 14,0 % ohne) steigt der durchschnittliche Zusatzbeitrag auf 1,7 % und damit um etwa 0,3 Beitragssatzpunkte. Wer den Höchstbeitrag entrichtet, zahlt also 328,50 € mehr Grundbeitrag und einen rund 218 € höheren Zusatzbeitrag, in der Summe also gut 546 € p. a. oder etwas über 45 € mehr im Monat.

Die Pflegeversicherung wurde bereits zum Juli 2023 teurer: 3,40 % statt 3,05 % Grundbeitragssatz (hälftig zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer geteilt, Ausnahme Sachsen, hier zahlen Arbeitnehmer 2,20 %, Arbeitgeber 1,20 %). Kinderlose ab dem 23. Lebensjahr zahlen seitdem 0,60 %-Punkte statt vorher 0,35 %-Punkte mehr – ohne Arbeitgeberbeteiligung. Ab dem zweiten Kind winkt eine Beitragsentlastung von 0,25 Beitragssatzpunkten je Kind, maximal 1,00 %. Dies gilt in 2024 fort, mit allerdings den erhöhten Beitragsbemessungsgrenzen der Krankenversicherung. 76,50 € p. a. stehen damit bei 3,40 % Grundbeitragssatz infolge der höheren Bemessungsgrundlage mehr auf der Rechnung der Pflegeversicherung.

Wer ein Einkommen unterhalb der Bemessungsgrenze von 62.100 € p. a. nachweist, kann in der GKV niedrigere, einkommensabhängige Beiträge beantragen, ein bei Apothekenbetreibern wohl nicht allzu häufiger Fall. Im Schnitt 16,3 % auf die Bemessungsgrenze bedeuten jetzt rund 844 € Höchstbeitrag in der GKV, plus noch einmal 176 € für die Pflegeversicherung (207 € für Ledige). Die 1.000-Euro-Beitragsgrenze für die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung ist damit für viele gefallen.

Die höheren Zusatzbeiträge der Krankenkassen schlagen hälftig auf Ihre Lohnnebenkosten durch – also im Schnitt zu 0,15 % auf die Summe der Bruttolöhne Ihrer Angestellten. Unter dem Strich steigen für eine durchschnittliche Apotheke (350.000 € betroffene Personalkosten) dadurch die Lohnnebenkosten in der Größenordnung um gut 500 € absolut jährlich. Der in 2023 bereits erfolgte Anstieg der Pflegebeiträge schlägt in beinahe ähnlicher Größenordnung zu Buche. In Summe beträgt der Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz nunmehr im Schnitt 40,9 %. Um die 3,5 % kommen – je nach Krankenkasse unterschiedlich – zudem noch für die Umlagen U1 (Lohnfortzahlung bei Krankheit der Mitarbeitenden, bis 30 Mitarbeiter), U2 (Mutterschutzgeld, um 0,6 %, alle Betriebe) und die Insolvenzgeldumlage (0,06 %) hinzu.

Wie erwähnt wird die eigene soziale Absicherung teurer: Rente plus maximal 558 € (West) bzw. 781 € (Ost) sowie gegebenenfalls rund 620 € für die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung. Immerhin sind die Rentenbeiträge seit 2023 zu 100 % von der Steuer absetzbar (die Renten werden dafür später auch wieder voll versteuert).

Steuerentlastungen

Jedes Jahr beglückt der Gesetzgeber die Bürger mit steuerlichen Änderungen, die wir an anderer Stelle im Detail besprechen (siehe im nächsten AWA 01/2024). Hier möchten wir nur kurz die praktischen Auswirkungen von zwei wichtigen, alle Steuerzahler betreffenden Änderungen auf Ihren Geldbeutel skizzieren. Zum einen steigen die Grundfreibeträge, und der Steuertarif wird „inflationsangepasst“; es steigen also die Grenzwerte der einzelnen Tarifstufen und Proportionalzonen. Weiterhin steigen die Kinderfreibeträge, nämlich um 180 € pro Kind und Jahr je Elternteil. Der allgemeine Kinderfreibetrag (3.192 € je Elternteil) und Betreuungsfreibetrag (unverändert bei 1.464 € je Elternteil) addieren sich für beide Elternteile zusammen zu 9.312 € je Kind, die absetzbar sind. Das sind 360 € mehr als 2023. Alternativ gibt es weiterhin durchgängig 250 € je Kind an Kindergeld, unabhängig von der Zahl – vorteilhaft für niedrigere Einkommen.

Was diese Neuerungen für einige Modell-Einkommen ausmachen, zeigt Tabelle 2. Ledige profitieren mit etlichen hundert Euro durch den angepassten Steuertarif, bei der Familie mit zwei Kindern machen sich neben dem „milderen“ Splittingtarif noch zusätzlich die höheren Kinderfreibeträge bemerkbar. Das ist nett, geht aber praktisch in den Schwankungen eines Apothekenbetriebes unter.

Tab. 2: Auswirkungen der Steueranpassung 2024

Einkommensteuer-Entlastung

2024 gegenüber 2023

Brutto-Einkommen

(vor Kinderfreibeträgen)

ledig, kinderlos

verheiratet,

2 Kinder

80.000

775 €

730 €*

100.000

775 €

922 €

125.000

665 €

1.224 €

150.000

664 €

1.611 €

200.000

664 €

1.888 €

300.000

664 €

1.648 €

500.000

664 €

1.648 €

ggf. einschließlich Solidaritätszuschlag, ohne Kirchensteuer; Entlastung aus Einkommensteuertarif und ggf. den erhöhten Kinderfreibeträgen * Kindergeld hier günstiger

 

Prof. Dr. Reinhard Herzog, Apotheker, 72076 Tübingen, E-Mail: Heilpharm.andmore@t-online.de

Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2023; 48(24):4-4