Helmut Lehr
Auch wenn Dienstwagen für (angestellte) Apotheker derzeit wohl eher noch die Ausnahme sind, lässt ein aktuelles Urteil des Bundesfinanzhofs aufhorchen. Es ging darin um die Frage, ob die Abschreibung der Garage zu einer Steuerersparnis für die Firmenwagennutzung führt.
Der konkrete Fall: Ein Syndikusanwalt und Syndikussteuerberater war bei der A-AG beschäftigt. Diese stellte ihm einen Geschäftswagen zur Verfügung, den er auch privat nutzen konnte. Der geldwerte Vorteil wurde nach der 1 %-Regelung ermittelt. Der Angestellte hatte sich gegenüber seinem Arbeitgeber verpflichtet, den Wagen sorgfältig zu behandeln. Im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung machte er Kosten in Höhe von 650 € als Minderung des (bereits versteuerten) geldwerten Vorteils geltend. Es handelte sich dabei um die Abschreibungen für die Garage auf seinem Privatgrundstück, in der er den Firmenwagen regelmäßig unterstellte.
Steuerrechtlicher Hintergrund
Es ist in der Tat möglich, dass einzelne Kosten des Arbeitnehmers den geldwerten Vorteil aus der privaten Nutzung eines Firmenwagens mindern, z. B. ein konkretes Nutzungsentgelt oder eine Kostenbeteiligung.
Zu den Aufwendungen, deren Übernahme durch den Mitarbeiter den steuerpflichtigen geldwerten Vorteil verringern, zählen darüber hinaus u. a.
- Leasingraten und Leasingsonderzahlungen,
- Wartungs-/Reparaturkosten,
- Spritkosten,
- Kfz-Steuer und Halterhaftpflicht- sowie Fahrzeugversicherungen,
- Garagenmiete/Stellplatzmiete,
- Wagenwäsche und eine
- Anwohnerparkberechtigung.
Nicht dazu gehören beispielsweise
- Fährkosten,
- Straßen- oder Tunnelbenutzungsgebühren (Vignetten, Mautgebühren),
- Parkgebühren,
- Aufwendungen für Insassen- und Unfallversicherungen,
- Verwarnungs-, Ordnungs- und Bußgelder sowie
- Kosten einer Ladevorrichtung bei Elektrofahrzeugen (Wall-Box).
Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs (BFH) sind die Abschreibungen der Garage im konkreten Fall allerdings kein Nutzungsentgelt, sie mindern den geldwerten Vorteil daher nicht (Urteil vom 04.07.2023, AZ: VIII R 29/20). Dennoch ist es laut BFH zumindest dem Grunde nach möglich, die Garagenabschreibung als nutzungsabhängige Kfz-Kosten zu beurteilen, die den geldwerten Vorteil reduzieren. Für die steuerliche Anerkennung solcher Kfz-Kosten muss sich der Arbeitnehmer gegenüber seinem Arbeitgeber jedoch durch arbeits- oder dienstrechtliche Vereinbarungen zur Übernahme der Kosten verpflichtet haben – daran fehlte es im Streitfall.
Hinweis: Die bloße Pflicht, das Fahrzeug sorgfältig und unter Beachtung der Betriebsanleitung zu behandeln, beinhaltet nach Ansicht des BFH nicht automatisch die Verpflichtung, den Wagen in einer Garage unterzustellen.
Auch wenn die Klage im Streitfall keinen Erfolg hatte, weist der BFH in seiner Urteilsbegründung ganz klar den Weg, wie es funktionieren kann: Betroffene Arbeitnehmer müssen sich gegenüber ihrem Arbeitgeber konkret verpflichten, bestimmte Kosten für das überlassene Fahrzeug selbst zu tragen, so z. B. die Kosten für eine Garage. Da für die eigene Garage keine Mietzahlungen fällig werden, bleiben insoweit die Abschreibungen als Kostenposition.
Hinweis: Im Rahmen einer Firmenwagenüberlassung könnte sich der Arbeitnehmer daher zusätzlich verpflichten, die Kosten für eine Garage zu übernehmen – natürlich sollte dies schriftlich festgehalten werden.
Helmut Lehr, Dipl.-Finanzwirt (FH), Steuerberater, 55437 Appenheim
Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2024; 49(01):18-18