Recht kurz


Dr. Hubert Ortner

Bereits seit 2017 kämpft der Münchener Apotheker Hermann J. Vogel gegen den Arzneimittelverkauf über Amazon. Er ging gegen zwei Kollegen in Sachsen-Anhalt vor, die über den Online-Marktplatz apothekenpflichtige Arzneimittel anbieten. Vogel machte wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche geltend, zudem sieht er einen Verstoß gegen das europäische Datenschutzrecht.

Das OLG Naumburg bejahte im Berufungsverfahren mit Blick auf den Datenschutz einen Unterlassungsanspruch: Die beklagten Apotheker verarbeiteten im Rahmen der Bestellungen Gesundheitsdaten ihrer Kunden (Art. 9 Abs. 1 DSGVO) und müssten dafür eine Einwilligung einholen. Dies war jedoch nicht geschehen.

2019 landeten die Verfahren sodann vor dem Bundesgerichtshof. Bevor der jedoch entscheiden kann, muss erst einmal der Europäische Gerichtshof (EuGH) klären, ob ein Mitbewerber überhaupt wettbewerbsrechtlich gegen einen Kollegen vorgehen darf, wenn dieser gegen Vorgaben der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) verstößt. Ein erstes EuGH-Urteil in einem anderen Verfahren brachte noch nicht die gewünschte Klarheit. Jetzt wollte der Zivilsenat dezidiert wissen: Handelt es sich bei den Bestelldaten um „Gesundheitsdaten“ im Sinne der DSGVO?

Generalanwalt Maciej Szpunar hat Ende April seine Schlussanträge vorgelegt. Der polnische Jurist vertritt die Auffassung, dass „die Daten der Kunden eines Apothekers, die bei der Bestellung von apothekenpflichtigen, aber nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln auf einer Online-Verkaufsplattform übermittelt werden, keine ‚Gesundheitsdaten‘ im Sinne von Art. 4 Nr. 15 und Art. 9 DSGVO darstellen“. Nun bleibt das Urteil aus Luxemburg abzuwarten. Dann hat der Bundesgerichtshof das letzte Wort.

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