Recht kurz


Dr. Hubert Ortner

Die Apothekerkammer Nordrhein (AKNR) hat in einem wettbewerbsrechtlichen Klageverfahren gegen die zum DocMorris-Konzern gehörende Telemedizin-Plattform Teleclinic einen Erfolg in erster Instanz errungen. Sie hatte mehrere Punkte am Internetauftritt der Plattform zu bemängeln und zog nach erfolgloser Abmahnung vor das Landgericht München I. Dieses hat Teleclinic in seinem Urteil vom 23. Mai 2024 nun in wettbewerbsrechtliche Schranken verwiesen (Az.: 1 HK O 10032/22).

In der Klage ging es unter anderem um die Werbung für apothekenpflichtige Arzneimittel. Weiterhin beanstandete die Kammer die Werbung für Fernbehandlungen, bei denen die Verschreibung von Arzneimitteln gegen erektile Dysfunktion im Vordergrund steht und bei denen die Arzt-Verbraucher-Kommunikation nur über einen Online-Fragebogen stattfindet. Dies untersagte das Landgericht; es liege ein Verstoß gegen das Werbeverbot für Fernbehandlungen vor (§ 9 Satz 1 Heilmittelwerbegesetz – HWG).

Auch einen Verstoß gegen das Werbeverbot für Rx-Arzneimittel bejahte das Gericht ohne Weiteres. Der bemerkenswerteste Punkt des Urteils betrifft allerdings das Zusammenwirken von DocMorris und Teleclinic, das die AKNR als Verstoß gegen das Verbot der Patientenzuführung (§ 11 Abs. 1 Apothekengesetz – ApoG) wertete.

Aus Sicht des Gerichts hat DocMorris tatsächlich gegen das Zuführungsverbot verstoßen. Ausdrücklich umfasst die Norm auch Apotheken in anderen EU-Mitgliedstaaten, sodass der Sitz in den Niederlanden kein Hindernis ist. Zudem liege eine Absprache vor, auch wenn eine solche von Teleclinic bestritten worden war. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, eine Berufung von Teleclinic wahrscheinlich.

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