Recht kurz


Dr. Hubert Ortner

Am 27. Juni fand vor der 5. Kammer des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) die mündliche Verhandlung im Rechtsstreit der Apothekerkammer Nordrhein (AKNR) gegen DocMorris statt. Der niederländische Versender möchte einen besseren Zugang zum deutschen Markt und meint, das gehe nur über einen Preiswettbewerb, also mit Rabatten und Gutscheinen. Bei der AKNR ist man hingegen überzeugt: Die plakative Boni-Werbung des Versenders setzt riskante (Fehl-)Anreize für Verbraucher – auch im Rx-Bereich – und müsse insofern unterbunden werden.

Die mündliche Verhandlung dauerte eineinhalb Stunden. Zunächst hatte Rechtsanwalt Morton Douglas für die AKNR das Wort. Er betonte in seinem Plädoyer, dass Arzneimittel eben keine Ware wie jede andere seien und dass selbst kleine Vergünstigungen Patienten dazu bewegen könnten, Ärzte zu beeinflussen, um Rezepte und damit Rabatte zu bekommen. Überdies verwies Douglas darauf, dass sich seit 2016 vieles zugunsten der Versender geändert habe – Stichwort E-Rezept und CardLink.

Für DocMorris sprach Rechtsanwältin Anne Robert von der Großkanzlei Sidley. Sie erklärte, es gehe hier nur um Werbung für die Dienstleistungen einer Apotheke, nicht für Arzneimittel. Die Vorgaben der europäischen Arzneimittel-Richtlinie seien damit gar nicht anwendbar. Dass durch die Boni die abstrakte Gefahr einer unkritischen Selbstmedikation geschaffen werde, müsse erst einmal mit Beweisen unterlegt werden, so die Anwältin.

Doch bis das Urteil fällt, wird es noch dauern. Für den 17. Oktober kündigte der Generalanwalt erst einmal seine Schlussanträge an. Diese sind ein wichtiger Wegweiser für die Entscheidung der 5. Kammer – aber nicht zwingend bindend.

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