Recht kurz


Dr. Hubert Ortner

Wer auf der DocMorris-Webseite nach einem verschreibungspflichtigen Arzneimittel sucht, sieht dort jeweils einen als UVP/AVP gekennzeichneten durchgestrichenen Preis und darunter einen Zahlbetrag, der der gesetzlichen Zuzahlung entspricht.

Im Jahr 2020 sah das sehr ähnlich aus. Damals stand vor dem Zuzahlungsbetrag noch das Wort „Preis“ und darunter nochmals „Eigenanteil“ zusammen mit demselben Betrag. Dies hatte die Apothekerkammer Nordrhein (AKNR) seinerzeit als irreführend beanstandet. Im Dezember 2020 erließ das Landgericht Stuttgart ein Anerkenntnisurteil im Sinne der AKNR. Mit diesem wurde dem Versender ein Ordnungsgeld angedroht, sollte er dem Verbot zuwiderhandeln.

Nun machte die AKNR zu Jahresbeginn die o. g. Spielart der Preiswerbung aus und beantragte daraufhin beim Landgericht Stuttgart, wegen Verstoßes gegen das Anerkenntnisurteil ein „angemessenes Ordnungsgeld“ festzusetzen. Dies ist nun geschehen. Wegen der Werbung mit den irreführenden Streichpreisen verhängte es ein Ordnungsgeld in Höhe von 50.000 . Zwar sieht die Preiswerbung geringfügig anders aus als seinerzeit. Doch das Gericht hat einen gewissen Spielraum, den Vollstreckungstitel auszulegen.

Die Höhe des Ordnungsgeldes ist für das Gericht auch angemessen. Es betont den doppelten Zweck eines Ordnungsgeldes: Es soll sowohl künftige Zuwiderhandlungen verhindern, als auch die bereits erfolgte Übertretung sanktionieren. Bei der Höhe hat das Gericht „sowohl die Schwere der fortgesetzten Zuwiderhandlung berücksichtigt also auch den Umstand, dass die Schuldnerin durch ein empfindliches Übel zur Einhaltung des Verbots angehalten wird“.

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