Recht kurz


Dr. Hubert Ortner

Das Apothekengesetz sieht vor, dass ein Apotheker bis zu vier Apotheken betreiben darf – drei davon als Filialen. Zudem bestimmt es, dass mehrere Personen eine Apotheke auch gemeinsam in der Rechtsform einer offenen Handelsgesellschaft (OHG) betreiben dürfen (§ 8 ApoG). Doch die Regelungen zu Filialen und OHGs werfen in ihrem Zusammenspiel auch praktische und in der Folge rechtliche Fragen auf.

Das zeigt ein Fall aus Leipzig: Seit über vier Jahren kämpfen hier zwei Apotheker, die bereits jeweils eigene Apotheken besitzen, darum, eine gemeinsame OHG-Filiale betreiben zu dürfen. Dafür hatten sie im März 2019 bei der zuständigen Landesdirektion die entsprechende Erlaubnis beantragt. Für die neue Betriebsstätte sollte ein gesonderter Filialleiter eingesetzt werden.

Die Behörde lehnte den Antrag jedoch ab. Die Begründung: Jeder Apotheker dürfe nur eine Betriebserlaubnis erhalten, weil er gemäß § 7 ApoG zur persönlichen Leitung der Apotheke in eigener Verantwortung verpflichtet sei. Das gelte auch für OHG-Gesellschafter. Zudem gefährde das Modell das Fremd- und Mehrbesitzverbot.

Die Apotheker zogen daraufhin vor das Verwaltungsgericht Leipzig. Doch dieses wies ihre Klage im Sommer 2021 ab. Die Kläger blieben hartnäckig und beantragten erfolgreich die Zulassung der Berufung. Am 1. August 2024 nun fällte der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts sein Urteil (Az.: 6 A 522/21): Das Gericht gab den beiden Apothekern Recht und hob die Bescheide der Landesdirektion, die den Apothekern jeweils die Erlaubnis für den Betrieb der OHG-Filiale versagten, auf. Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht wurde zugelassen.

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