§ 8 Satz 1 Apothekengesetz (ApoG) schränkt die Wahl von Apothekern hinsichtlich der Gesellschaftsform für den Apothekenbetrieb deutlich ein: Neben dem Einzelunternehmen kommen nur die Personengesellschaft sowie die offene Handelsgesellschaft (OHG) als Gesellschaftsform in Betracht. Tatsächlich bleibt in der Praxis die offene Handelsgesellschaft als einzige Möglichkeit bestehen. Denn Apotheker betreiben regelhaft einen vollkaufmännischen Gewerbebetrieb, für den das Handelsrecht in § 105 Handelsgesetzbuch (HGB) eine OHG als Gesellschaftsform vorgibt.
Als Orientierungshilfe stellen wir Ihnen einen Muster-OHG-Vertrag für Apotheken zum Download zur Verfügung. Ausgewählt und entwickelt vom langjährigen AWA-Herausgeber und profunden Kenner des Apothekenmarktes, Prof. Dr. Reinhard Herzog.
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