Mietrecht

Eigenmächtige Reparatur durch den Mieter


Dr. Christine Ahlheim

Wer eigenmächtig und ohne vorherige Einschaltung des Vermieters Schäden in seiner Mietwohnung reparieren lässt, bleibt auf den Kosten sitzen. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 16. Januar 2008 (Aktenzeichen VIII ZR 222/06) entschieden.

In dem Fall hatte eine Mieterin den Installateur mit der Reparatur der Heizung beauftragt und wollte anschließend die Kosten von ihrem Vermieter ersetzt bekommen. Sie berief sich auf eine Klausel im Mietvertrag, in der es hieß: „Heizung muss dringend kontrolliert werden.“

Der BGH lehnte dies ab: Von Eilfällen abgesehen haben Vermieter bei der Beseitigung von Mängeln grundsätzlich den Vorrang und dürfen vom Mieter nicht vor vollendete Tat­sachen gestellt werden. Der BGH stellte klar, dass der Mieter den Vermieter zuerst zur Beseitigung des Mangels auffordern und ihn „in Verzug“ setzen muss – es sei denn, die Reparatur ist so dringlich, dass kein Aufschub möglich ist. Der Vorrang des Vermieters gilt ungeachtet der Vertragsklausel, weil die Mieterin danach auf Rechnung des Vermieters ledig-lich eine Kontrolle der Heizung in Auftrag geben durfte, nicht aber deren Reparatur.

Zweck der gesetzlichen Regelung sei es, dass sich der Vermieter selbst von dem Schaden überzeugen und über die Art der Beseitigung entscheiden könne. Andernfalls würden seine Chancen verschlechtert, sich vor Gericht gegen solche Forderungen des Mieters zu wehren.

Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2008; 33(03):4-4