Helmut Lehr
In den letzten Jahren sind verfassungsrechtliche Zweifel an der Erhebung der Grundsteuer in ihrer jetzigen Form mehr und mehr in den Vordergrund gerückt 1). Zahlreiche Steuerzahler hatten Einsprüche eingelegt oder Anträge auf Aufhebung oder Änderung der Festsetzung eines Grundsteuermessbetrags gestellt.
Klagen bislang erfolglos
Allerdings hat das Bundesverfassungsgericht zuletzt wiederholt „gegen die Grundsteuer“ gerichtete Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung angenommen. Auch der Bundesfinanzhof hat die Grundsteuer auf selbstgenutztes Wohneigentum in seiner jüngeren Rechtsprechung nicht „verworfen“ 2).
Hinweis: Für Grundstückseigentümer bestand deshalb in letzter Zeit wenig Hoffnung, durch Rechtsbehelfe oder Änderungsanträge von bereits anhängigen Musterverfahren zu profitieren. Zudem hatte die Finanzverwaltung per Allgemeinverfügung vom 30. März 20073) anhängige, außerhalb eines Einspruchs- oder Klageverfahrens gestellte und zulässige Anträge auf Aufhebung oder Änderung des Grundsteuermessbescheids pauschaliert zurückgewiesen. Das Gesetz sieht diese Möglichkeit der Erledigung von Massenverfahren ausdrücklich vor.
Hoffnung durch neues Verfahren
Mittlerweile wurde bekannt, dass vor dem Bundesverfassungsgericht erneut eine Verfassungsbeschwerde zur Grundsteuer anhängig ist4). Mit dieser wird insbesondere ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz5) gerügt. Außerdem verstößt die Grundsteuer nach Auffassung der Kläger gegen die Eigentumsgarantie, weil „Selbstnutzern“ durch die Erhebung der Steuer jährlich ein Teil ihres Eigentums genommen wird.
Des Weiteren ist zu bedenken, dass die Grundsteuer nur einen bestimmten Vermögensteil als „Quasi-Vermögensteuer“ gesondert belastet. Auch vor dem Hintergrund des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts zur Erbschaft- und Schenkungsteuer vom 7. November 20066) ist die Grundsteuer mittlerweile fraglich. Schließlich erfolgt auch im derzeitigen Grundsteuerrecht keine realitätsnahe Bewertung, vielmehr sind hier noch die „alten“ Einheitswerte maßgebend.
Rechtsmittel einlegen
Allgemein ist nun zu empfehlen, neue Grundsteuermessbescheide (zumindest) für selbst genutzte Immobilien anzufechten und unter Hinweis auf die anhängige Verfassungsbeschwerde eine Aufhebung der Bescheide zu beantragen. Diese Einsprüche ruhen dann „automatisch“7) .
Existiert kein offener Grundsteuermessbescheid, könnte beim Finanzamt die Aufhebung des Grundsteuermessbescheids mit Wirkung zu Beginn des laufenden Jahres beantragt werden (nach § 20 Absatz 1 Nr. 2b und Absatz 2 Nr. 3 Grundsteuergesetz). Wird dieser Antrag (erwartungsgemäß) abgelehnt, ist hiergegegen wiederum ein Einspruch möglich.
Hinweis: Gegen die oben geschilderte Ablehnung per Allgemeinverfügung in Massenfällen ist die Erhebung einer Klage möglich. Die Frist beträgt ein Jahr und endet im April 2008. Mit dem steuerlichen Berater sollte gegebenenfalls erörtert werden, ob eine solche Klage zweckmäßig ist.
Widerspruch gegen Grundsteuerbescheid
Während der Grundsteuermessbescheid vom Finanzamt erlassen wird, erfolgt die eigentliche Festsetzung/Erhebung der Grundsteuer durch die jeweilige Gemeinde. Auch gegen den Grundsteuerbescheid selber ist ein Rechtsbehelf zulässig, allerdings nicht ohne Weiteres zu empfehlen. Schließlich gilt der Grundsteuermessbescheid des Finanzamts generell als Grundlagenbescheid, sodass der Grundsteuerbescheid bei einem erfolgreich verlaufenden Rechtsbehelfsverfahren ohnehin geändert werden müsste. Außerdem entstehen im Verwaltungsverfahren regelmäßig Gerichtskosten, weil hier ein Ruhen des Rechtsbehelfsverfahrens grundsätzlich nicht möglich ist.
Grundsteuererlass nicht vergessen
Unabhängig davon, ob die Grundsteuer verfassungswidrig ist oder nicht, haben viele Grundstückseigentümer die Möglichkeit, einen teilweisen Erlass der Grundsteuer zu beantragen. Ist der normale Rohertrag (Miete bzw. übli-che Miete) eines bebauten Grundstücks um mehr als 20 % gemindert und hat der Eigentümer diese Minderung nicht zu vertreten, kann ein Teil der Grundsteuer erlas-sen werden.
Die Grundsteuer wird in Höhe des Prozentsatzes erlassen, der 4/5 des Prozentsatzes der Ertragsminderung entspricht. Wir haben über diese besondere Steuersparmöglichkeit mit Berechnungsbeispiel bereits ausführlich berichtet8) . Mittlerweile haben das Bundesverwaltungsgericht9) und der Bundesfinanzhof10) klargestellt, dass auch ein strukturell bedingter Leerstand zu einem Grundsteuererlass führen kann. In der Vergangenheit hatte dies insbesondere das Bundesverwaltungsgericht anders gesehen.
Hinweis: Eine Ertragsminderung wegen Leerstands haben Steuerpflichtige dann nicht zu vertreten, wenn sie sich nachhaltig um eine Vermietung zu einem marktgerechten Mietzins bemühen.
Frist beachten
Ein Grundsteuererlass für das bereits abgelaufene Jahr 2007 ist nur dann möglich, wenn dieser bis spätestens 31. März 2008 ausdrücklich beantragt wird.
1) Vgl. AWA -Ausgabe Nr. 12 vom 15. Juni 2006, Steuer-Spartipp Nr. 2, Seite 19.
2) Vgl. Urteil vom 19. Juli 2006, Aktenzeichen II R 81/05.
3) Bundessteuerblatt Teil I 2007, Seite 274.
4) Aktenzeichen 1 BvR 1334/07.
5) Artikel 3 Absatz 1 Grundgesetz.
6) Vgl. AWA -Ausgabe Nr. 4 vom 15. Februar 2007, Steuer-Spartipp Nr. 2, Seite 19.
7) Vgl. § 363 Absatz 2 Abgabenordnung.
8) Vgl. AWA -Ausgabe Nr. 4 vom 15. Februar 2007, Steuer-Spartipp Nr. 1, Seite 18.
9) Beschluss vom 24. April 2007, Aktenzeichen GmS – OGB 1/07.
10) Urteil vom 24. Oktober 2007, Aktenzeichen II R 5/05.
Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2008; 33(03):18-18