Helmut Lehr
Von der Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen/Tätigkeiten1) profitieren mittlerweile auch Mieter und Miteigentümer von Wohnungseigentümergemeinschaften. Dieser Personenkreis muss dem Finanzamt die begünstigten (anteiligen „Haus“-)Kosten durch Vorlage der Jahresabrechnung oder einer Bescheinigung des Vermieters bzw. Verwalters nachweisen2). In vielen Fällen wurden/werden die begünstigten haushaltsnahen Tätigkeiten nicht, nur unzureichend oder verspätet bescheinigt. Ist der Einkommensteuerbescheid dann bereits bestandskräftig veranlagt, stellt sich die Frage, ob eine Änderung zugunsten des Steuerpflichtigen noch möglich ist.
Finanzverwaltung lenkt ein
Die Oberfinanzdirektion Rheinland hat nun eine erfreuliche Regelung für den Veranlagungszeitraum 2006 getroffen3). Danach kann eine Änderung bestandskräftiger Steuerbescheide aufgrund „neuer Tatsachen“4) durchgeführt werden, wenn die Steuerermäßigung erstmals beantragt und eine entsprechende Abrechnung / Bescheinigung vorgelegt wird. Ein die Änderung ausschließendes „grobes Verschulden“ des Steuerpflichtigen soll in diesen Fällen nicht vorliegen. Ob die nachträgliche Änderung auch bei Steuerbescheiden für frühere Jahre in Betracht kommt, ließ die Oberfinanzdirektion Rheinland offen. Steuerpflichtige sollten für diese Jahre gegebenenfalls entsprechende Anträge stellen.
Hinweis: Wird die Steuerermäßigung bereits in der Einkommensteuererklärung beantragt, ohne dass die erforderliche Abrechnung/Bescheinigung vorliegt, sollen die Finanzämter die Veranlagung insoweit vorläufig durchführen. Eine spätere Änderung ist dann ebenfalls möglich.
Zeitliche Berücksichtigung der Kosten
Nach Ansicht des Bundesfinanzministeriums2) sind Aufwendungen für regelmäßig wiederkehrende Dienstleistungen wie z. B. Reinigung des Treppenhauses, Gartenpflege, Hausmeister grundsätzlich im Jahr der Vorauszahlungen zu berücksichtigen. Einmalige Aufwendungen wie z. B. Handwerkerrechnungen für Instandhaltungsarbeiten sind dagegen erst im Jahr der Genehmigung der Jahresabrechnung zu berücksichtigen. Dies ist regelmäßig auch das Jahr, in dem der Steuerpflichtige die Jahresabrechnung/Bescheinigung erhält.
Hinweis: Es ist aber nicht zu beanstanden, wenn Wohnungseigentümer und Mieter die gesamten Aufwendungen erst in dem Jahr geltend machen, in dem die Jahresabrechnung genehmigt bzw. die Bescheinigung ausgestellt wird.
Klassische Handwerkerleistungen
Typische Handwerkerrechnungen sind (erst) seit dem Veranlagungszeitraum 2006 begünstigt, etwa für Renovierungs- und Erhaltungsarbeiten. Sind die Handwerkerleistungen bereits im Jahr 2005 erbracht worden, scheidet eine Förderung als haushaltsnahe Dienstleistung aus. Dies gilt selbst dann, wenn die Jahresabrechnung 2005 im Jahr 2006 durch die Eigentümerversammlung genehmigt wird.
1) Vgl. AWA -Ausgabe Nr. 23 vom 1. Dezember 2007, Steuer-Spartipp Nr. 2, Seite 18.
2) Vgl. Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 26. Oktober 2007, Aktenzeichen IV C 4 – S 2296 – b/07/0003.
3) Kurzinformation Einkommensteuer Nr. 081/2007 vom 17. Dezember 2007.
4) Vgl. § 173 Absatz 1 Nr. 2 Abgabenordnung.
Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2008; 33(03):17-17