Arzneimittel-Versandhandel

Landgericht Düsseldorf kippt Kooperationsmodell


Claudia Mittmeyer

Die Vereinbarung zwischen der Versandapotheke Zur Rose, der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein (KV) und einem Ärztenetz, wonach die Ärzte verpflichtet sind, auf die Bezugsmöglichkeit über die Versandapotheke hinzuweisen, ist nach einem Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 14. Mai 2008 illegal (Aktenzeichen 34 O (Kart) 142/06, noch nicht rechtskräftig). Das Empfehlungsverbot des § 34 Absatz 5 der ärztlichen Berufsordnung (BO) diene der Trennung mer­kantiler Gesichtspunkte vom Heilauftrag des Arztes und beschränke die Möglichkeit der Verweisung von Patienten an bestimmte Leistungserbrin­ger. Sachlich gebotene Gründe für die pauschale Empfehlung einzig der Versandapotheke Zur Rose seien auch mit Blick auf das sozialgesetzliche Wirtschaft­lich­keitsgebot ge­mäß § 12 Ab­satz 1 SGB V nicht ersichtlich, da andere Versand­apo­the­ken ebenfalls Arzneimittel zu güns­tigen Preisen anböten. Der Arzt dürfe kein Teil des Vertriebssystems der Apotheke werden, eine solche gewerbliche Vermittlungsdienstleistung für Drit­te sei ihm beim Ausüben seiner ärztlichen Tätigkeit durch § 3 Absatz 2 BO verboten.

Zukünftig könnte den Interessen der Ärzte durch Kooperation mit den Apotheken vor Ort und den jeweiligen Rechenzentren Rechnung getragen werden, indem budget­relevante Arzneiverordnun­gen zeitnah analysiert werden.

Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2008; 33(13):2-2