Claudia Mittmeyer
Die Vereinbarung zwischen der Versandapotheke Zur Rose, der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein (KV) und einem Ärztenetz, wonach die Ärzte verpflichtet sind, auf die Bezugsmöglichkeit über die Versandapotheke hinzuweisen, ist nach einem Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 14. Mai 2008 illegal (Aktenzeichen 34 O (Kart) 142/06, noch nicht rechtskräftig). Das Empfehlungsverbot des § 34 Absatz 5 der ärztlichen Berufsordnung (BO) diene der Trennung merkantiler Gesichtspunkte vom Heilauftrag des Arztes und beschränke die Möglichkeit der Verweisung von Patienten an bestimmte Leistungserbringer. Sachlich gebotene Gründe für die pauschale Empfehlung einzig der Versandapotheke Zur Rose seien auch mit Blick auf das sozialgesetzliche Wirtschaftlichkeitsgebot gemäß § 12 Absatz 1 SGB V nicht ersichtlich, da andere Versandapotheken ebenfalls Arzneimittel zu günstigen Preisen anböten. Der Arzt dürfe kein Teil des Vertriebssystems der Apotheke werden, eine solche gewerbliche Vermittlungsdienstleistung für Dritte sei ihm beim Ausüben seiner ärztlichen Tätigkeit durch § 3 Absatz 2 BO verboten.
Zukünftig könnte den Interessen der Ärzte durch Kooperation mit den Apotheken vor Ort und den jeweiligen Rechenzentren Rechnung getragen werden, indem budgetrelevante Arzneiverordnungen zeitnah analysiert werden.
Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2008; 33(13):2-2