Helmut Lehr
Der Bundesfinanzhof hat mit seinem Urteil vom 22. April 20081) für eine Überraschung gesorgt. Danach sind Verluste aus dem Verkauf eines Privat-Pkw innerhalb der einjähri-gen „Spekulationsfrist“2) steuerlich zu berücksichtigen. Die Finanzverwaltung lehnt eine solche Verlustberücksichtigung bislang ab, weil bei „Gegenständen des täglichen Gebrauchs“ eine Wertsteigerung regelmäßig nicht in Betracht käme und daher insoweit auch keine Einkünfteerzielungsabsicht bestehe3) .
Gesetzeswortlaut eindeutig
Der Wortlaut des Gesetzes ist allerdings nach Ansicht der Richter des Bundesfinanzhofs eindeutig und kann auch nicht einschränkend ausgelegt werden. Danach sind Verkäufe von Wirtschaftsgütern (insbesondere Wertpapieren), bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräuße-rung nicht mehr als ein Jahr beträgt, als private Veräußerungsgeschäfte zu versteuern. Dies hat wiederum zur Folge, dass nicht nur Gewinne, sondern auch Verluste berücksichtigt werden.
Verkauf eines BMW-Cabrios
Im Streitfall hatte der Kläger am 19. Januar 2001 ein gebrauchtes BMW-Cabrio für 58.500 DM erworben und das Fahrzeug am 2. Oktober 2001 für 53.800 DM wieder veräußert. Den Verlust von 4.700 DM ließ das Finanzamt unberücksichtigt.
Hinweis: Zu beachten ist, dass Spekulationsverluste generell nicht mit Gewinnen aus anderen Einkunftsarten (beispielsweise aus der Apotheke), sondern nur mit Gewinnen aus anderen Spekulationsgeschäften (insbesondere Wertpapierverkäufen) verrechnet werden können.
Gültigkeit für alle beweglichen Wirtschaftsgüter
Der Bundesfinanzhof hat ausdrücklich klargestellt, dass grundsätzlich alle beweglichen Wirtschaftsgüter im Privatvermögen von der Vorschrift erfasst werden. Das bedeutet, dass beispielsweise auch Verluste aus dem Verkauf eines Möbelstücks innerhalb der Jahresfrist verrechenbar sein müssten. Es ist davon auszugehen, dass die Finanzverwaltung dieser neuen Rechtsprechung wohl schon recht bald einen Riegel durch entsprechende Gesetzesinitiativen vorschieben wird.
Hinweis: Wegen des grundsätzlich zu beachtenden Rückwirkungsverbots bei Steuergesetzen dürften aber all diejenigen Steuerpflichtigen noch von der Rechtsprechung profitieren, die bis dahin einen Verlust durch eine entsprechende Veräußerung erzielt haben.
Günstige Sonderregelung zur Abgeltungssteuer
Als besonders interessant könnte sich eine bislang wenig beachtete Regelung zur Abgeltungssteuer4) erweisen, nach der bis zum 31. Dezember 2008 erzielte Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften für eine Übergangszeit bis einschließlich 2013 auch mit bestimmten Kapitalerträgen verrechnet werden können, die der Abgeltungssteuer unterliegen. Zu diesen Kapitalerträgen gehören dann nicht nur Aktien-Spekulationsgewinne, sondern beispielsweise auch nach 2008 fällig werdende Zerobonds und abgezinste Sparbriefe.
Auch dies dürfte dem Fiskus erhebliche Probleme bereiten und ihn zu einer baldigen Gegenreaktion veranlassen, womöglich schon im Jahressteuergesetz 2009, das im Dezember 2008 endgültig verabschiedet werden soll.
1) Aktenzeichen IX R 29/06.
2) Vgl. § 23 Absatz 1 S. 1 Nr. 2 Einkommensteuergesetz.
3) Vgl. AWA -Ausgabe Nr. 23 vom 1. Dezember 2006, Steuer-Spartipp Nr. 2, Seite 19.
4) Vgl. § 52a Absatz 11 Satz 11 Einkommensteuergesetz.
Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2008; 33(13):17-17