Steuer-Spartipp

Jahressteuergesetz 2009: Vorsteuerhalbierung für Betriebs-Pkw


Helmut Lehr

Erinnern Sie sich noch? Zum 1. April 1999 hatte der Gesetzgeber den Vorsteuerabzug bei einem sowohl unternehmerisch als auch privat genutzten (Geschäfts-)Pkw auf 50 % begrenzt. Weil es dazu jedoch eigentlich einer Ermächtigung des Rats der Europäischen Union bedurft hätte, war die Regelung zunächst für ein knappes Jahr gar nicht anwendbar. Ab 2003 hatte die Norm dann gar keine Grundlage mehr im Gemeinschaftsrecht und konnte deshalb auch keine Wirkung mehr entfalten1) . Zum 1. Januar 2004 – und somit noch vor einer abschließenden Entscheidung durch den Europäischen Gerichtshof – wurde die Vorsteuerhalbierung förmlich aufgehoben und damit die frühere Rechtslage wieder in Kraft gesetzt.

Hinweis: Seitdem dürfen Unternehmer/Apotheker die Vor­steuer aus der Anschaffung und dem laufenden Unterhalt ihres Geschäftswagens in voller Höhe abziehen. Zum Ausgleich einer etwaigen Privatnutzung ist eine unentgeltliche Wertabgabe (früher: Eigenverbrauch) der Umsatzsteuer zu unterwerfen.

Neuauflage der Vorsteuerabzugs­begrenzung

Völlig überraschend enthält der am 18. Juni 2008 vom Bundeskabinett verabschiedete Entwurf des Jahressteuergesetzes 2009 eine Vorschrift, die den Vorsteuerabzug für einen gemischt genutzten Pkw wieder auf 50 % beschränkt2) . Der (erste) Entwurf der Fachreferenten hatte eine solche Re­gelung noch nicht enthalten.

Der Gesetzgeber nimmt also einen neuen Anlauf, um die – aus seiner Sicht offenbar ungerechtfertigten – „Steuervorteile“ für auch betrieblich ge­nutzte Fahrzeuge zu vermindern.

Erneuter Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht?

Nachdem der Gesetzgeber die damalige Vorsteuerabzugsbegrenzung aufgehoben hatte, erging eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs zu der Problema- tik. Dieser hatte, was für viele unerwartet kam, gar keine grundsätzlichen Bedenken gegen die Vorsteuerhalbierung3) , er forderte lediglich die rechtzeitige Zustimmung des Rates der Europäischen Union. Eine rückwirkend erteilte Genehmigung sei insoweit nicht wirksam.

Hinweis: Aus Kreisen des Bun­desfinanzministeriums war be­reits zu hören, dass die er­forderliche Genehmigung für die Neueinführung des hälftigen Vorsteuerausschlusses bereits beantragt, allerdings ganz offenbar noch nicht erteilt wurde.

Betroffener Personenkreis

Wird die geplante Regelung tatsächlich Gesetz, so sind davon insbesondere Einzel­unternehmer (beispielsweise Apotheker) und Personen­gesellschaften betroffen, die einen Pkw sowohl betrieb- lich als auch privat nutzen. Sie könnten künftig die Vorsteuer aus der Anschaffung oder Herstellung, der Miete oder dem Leasing von Fahrzeugen sowie dem laufen- den Betrieb nur noch zu 50 % abziehen.

Hinweis: Weil die Überlassung eines Firmenwagens an Arbeitnehmer aus Sicht des Arbeitgebers als „100 %ige“ betriebliche Nutzung gilt, auch wenn der Arbeitnehmer den Wagen privat fährt, droht bei der Anschaffung von klassischen Firmenwagen keine Verschlechterung beim Vorsteuerabzug.

Anwendung der geplanten Neuregelung

Die Vorsteuerhalbierung tritt frühestens zum 1. Januar 2009 in Kraft. Sofern die erforderliche Ermächtigung der Europäischen Union bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht erteilt worden ist, soll die Vorschrift frühestens mit Ver­öffentlichung der Genehmigung im Amtsblatt der Europäischen Union greifen.

Das bedeutet: Der volle Vorsteuerabzug ist dann nur noch für solche Fahrzeuge möglich, die vor dem 1. Januar 2009 (oder dem eventuell späte- ren Zeitpunkt der Veröffentlichung der Genehmigung) angeschafft wurden.

Empfehlungen für die Praxis

Unternehmer/Apotheker, die ihren Geschäftswagen zu deutlich mehr als 50 % für unternehmerische Zwecke nutzen, gehören zu den „Verlierern“ der geplanten Neu-regelung und sollten entsprechende Investitionsentschei­dungen gegebenenfalls vorziehen.

Unternehmer/Apotheker, die ihren Wagen zu deutlich weniger als 50 % für unternehme­rische Zwecke nutzen, sollten zumindest darüber nachdenken, ein geplantes Neufahrzeug erst nach Inkrafttreten der Neuregelung anzuschaffen. Denn mit dem 50 %igen Vorsteuerausschluss entfällt zugleich die Notwendigkeit der Versteuerung einer et­waigen Privatnutzung. Das bedeutet: Der Unternehmer behält definitiv 50 % der Vorsteuern, auch wenn er das Fahrzeug beispielsweise zu 80 % privat nutzt.

Hinweis: Auch wenn sich in der Wirtschaft bereits großer Widerstand gegen die geplante Vorsteuerabzugsbeschränkung formiert, sollte das weitere Gesetzgebungsverfahren genau beobachtet werden. Die Zustimmung des Bundesrats im Anschluss an die Lesungen im Bundestag wird derzeit am 19. Dezember 2008 erwartet – für eine kurzfristige Neuanschaffung eines Fahrzeugs noch in diesem Jahr könnte es dann bereits zu spät sein.

5 %-Bagatellgrenze

Bei der erstmaligen Einführung der Vorsteuerabzugsbeschränkung im Jahr 1999 hatte das Bundesfinanzministerium im Nachgang verfügt, dass aus Vereinfachungsgründen der volle Vorsteuerabzug erhalten bleibt, wenn das Fahrzeug zu maximal 5 % für nichtunternehmerische Zwecke verwendet wird. Derzeit wird allgemein davon ausgegangen, dass eine solche Bagatellre­gelung erneut zum Tragen käme. Viele Apotheker werden ihren Geschäftswagen aber zu einem deutlich höheren Anteil privat nutzen und von einer solchen Regelung wohl nicht profitieren können.

1) Vgl. AWA -Ausgabe Nr. 14 vom 15. Juli 2003, Steuer-Spartipp Nr. 1, Seite 16.
2) Entwurf des § 15 Absatz 1b Umsatzsteuergesetz.
3) Vgl. Urteil vom 29. April 2004, Rechtssache C-17/01 – Sudholz.

Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2008; 33(14):18-18