Dr. Christine Ahlheim
Ein Unterschriftenstempel unter einer Kündigung entspricht nicht der gesetzlichen Schriftform und ist deshalb unzulässig. Das geht aus einem kürzlich bekannt gewordenen Urteil des hessischen Landesarbeitsgerichts in Frankfurt/Main (Urteil vom 26. Oktober 2007, Aktenzeichen 10 Sa 961/06) hervor. Die Richter gaben damit der Klage eines Arbeitnehmers gegen ein Vertriebsunternehmen statt und erklärten die Kündigung für unwirksam.
Das Kündigungsschreiben hatte statt eines eigenhändigen Namenszuges des Geschäftsführers lediglich den Stempelabdruck seiner Unterschrift getragen. Laut dem Urteil sind aber bei Kündigungen erhöhte Anforderungen zu stellen. So genüge der Einsatz eines Stempels ebenso wenig wie der Ausdruck einer im Computer gespeicherten Unterschrift. Der Kündigungsberechtigte müsse stets eigenhändig unterschreiben.
Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2008; 33(14):4-4