Dr. Bettina Mecking
Ende 2007 hat der EuGH einige Verbotsregelungen des deutschen Heilmittelwerberechts dahingehend überprüft, ob diese im Einklang mit der Richtlinie 2001/83/EG (Gemeinschaftskodex für Humanarzneimittel – sogenannte Arzneimittelrichtlinie) stehen. In ihrem Urteil vom 8. November 2007 (Rechtssache C-374/05) haben die höchsten europäischen Richter klargestellt, dass mit der Arzneimittelrichtlinie eine vollständige Harmonisierung des Bereichs der Arzneimittelwerbung erfolgt sei. Die Richtlinie stelle einen abschließenden Höchststandard für die Arzneimittelwerbung dar. Vor diesem Hintergrund dürften die Mitgliedstaaten von den dort getroffenen Regelungen nur dann abweichen, wenn dies in der Richtlinie ausdrücklich vorgesehen sei. Die geforderte richtlinienkonforme Auslegung hat in der Praxis zu einer erheblichen Rechtsunsicherheit bezüglich der Anwendbarkeit von Verbotstatbeständen des deutschen Heilmittelwerbegesetzes (HWG) geführt.
Aktuelle Entscheidung zum Zugabeverbot
Was dies im Einzelfall bedeutet, zeigt der Fall eines Apothekers, der beim Kauf eines bestimmten apothekenpflichtigen Arzneimittels versprach, einen Langenscheidt Universal-Sprachführer gratis dazuzugeben. § 7 HWG verbietet grundsätzlich, im Gesundheitsbereich mit Zuwendungen zu werben, während die europäische Arzneimittelrichtlinie kein solches Verbot enthält. Mit nicht rechtskräftigem Beschluss vom 13. Juni 2008 (Aktenzeichen 5 O 1785/08) hat das Landgericht Leipzig dem Apotheker im Eilverfahren diese Ankündigung untersagt.
Ob die Entscheidung Bestand haben wird, hängt vom Ergebnis der europarechtskonformen Auslegung des § 7 HWG ab. Zwar enthält die Arzneimittelrichtlinie kein Zugabeverbot, aber in Artikel 87 Absatz 3 der Richtlinie heißt es ausdrücklich, dass Arzneimittelwerbung „einen zweckmäßigen Einsatz des Arzneimittels fördern“ muss. Exakt diesem Zweck dient § 7 HWG, denn durch eine Regulierung der Gewährung von Vergünstigungen im Zusammenhang mit Arzneimitteln soll gerade einer unsachlichen Beeinflussung und dem damit ausgelösten Mehr- oder Fehlgebrauch von Arzneimitteln durch Verbraucher vorgebeugt werden. Anhand dieser Vorschrift hatte der EuGH in der oben erwähnten Entscheidung die monatliche Verlosung von Ginseng-Präparaten untersagt, die im Übrigen auch nach Artikel 88 Absatz 6 der Arzneimittelrichtlinie als kostenlose Abgabe von Medikamenten zum Zweck der Verkaufsförderung unzulässig ist.
„2 zum Preis von 1“ für apothekenpflichtige Arzneimittel kritisch
§ 7 HWG verbietet Naturalrabatte, um den bei einem Anhäufen von Arzneimitteln zu befürchtenden Mehrgebrauch zu verhindern. Eine große Versandapotheke hatte ein apothekenpflichtiges, aber nicht verschreibungspflichtiges Grippearzneimittel mit dem Slogan „2 zum Preis von 1“ beworben. Damit wird ein Naturalrabatt versprochen, denn der Verbraucher erhält zusätzlich zu der planmäßig erworbenen und regulär bezahlten eine weitere Packung unentgeltlich dazu. Das deshalb beim Landgericht Halle anhängige Wettbewerbsverfahren (Aktenzeichen 11 O 81/07) wurde aber durch die kurzfristige Abgabe einer Unterlassungserklärung ohne Sachentscheidung des Gerichts abgeschlossen.
Dr. Bettina Mecking,
Rechtsanwältin, Justiziarin
der Apothekerkammer
Nordrhein, 40213 Düsseldorf,
E-Mail: b.mecking@aknr.de
Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2008; 33(14):12-12