Steuer-Spartipp

Außergewöhnliche Belastung: Fest implantierter Zahnersatz


Helmut Lehr

Typische Krankheitskosten gehören regelmäßig zu den steuerlich absetzbaren außergewöhnlichen Belastungen. Die Finanzverwaltung überprüft aber die medizinische Notwendigkeit, bevor sie den Kostenabzug gewährt. Proble­me bereiten in der Praxis nicht selten solche Ausgaben, die zwar der Heilbehandlung dienen, von den gesetzlichen Krankenkassen jedoch nicht bzw. nur zu einem geringen Teil übernommen werden.

Medizinische Hilfsmittel

Medizinische Hilfsmittel im engeren Sinn (z. B. Brillen, Hörgeräte, Rollstühle), die nach der Lebenserfahrung ausschließlich von Kranken angeschafft werden und bei denen häufig die Anpassung an die individuellen Gebrechen erforderlich ist, werden nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs typisierend als medizinisch notwendig anerkannt. Dienen die Hilfsmittel aber sowohl Kranken zur Linderung ihres Leidens als auch Gesunden zur Steigerung des Lebenskomforts, fordert die Finanzverwaltung ein amtsärztliches Attest, das vor dem Kauf der Gegenstände ausgestellt wurde1).

Implantation als gängiger Standard

Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hat in seinem Urteil vom 28. November 20072) die Aufwendungen für fest implantierten Zahnersatz als außergewöhnliche Belastungen, nämlich als medizini­sches Hilfsmittel im engeren Sinn, anerkannt. Das Finanzamt hatte offenbar damit argumentiert, dass der Steuerpflichtige sich nicht für die (deutlich billigere) „Standardmethode“ mit einer herausnehmbaren Prothese entschieden hatte.

Die Richter stellten klar, dass es sich bei Festimplantaten um eine heute gängige Me­thode handele, die auch in der Gebührenordnung der Zahnärzte aufgeführt wird. Insbesondere sei es keine alternative Heilmethode (sogenannte Außenseitermethode), die wissenschaftlich noch umstritten sei.

Fehlende Erstattungsfähigkeit spielt keine Rolle

Für steuerliche Zwecke muss sich der Patient nicht auf eine preisgünstigere Methode mit herausnehmbaren Zähnen verweisen lassen. Die Beschränkung des Katalogs in der gesetzlichen Krankenversicherung auf herausnehmbare Prothesen bzw. bei fest implantiertem Zahnersatz auf einen kleinen Kostenanteil ist nach Ansicht des Finanzgerichts nicht entscheidungserheblich. Schließlich diene eine solche Regelung in erster Linie dazu, die Beitragssätze in der Krankenversicherung zu begrenzen.

Nicht unangemessen

Die Entscheidung über die Höhe der Kosten, den Umfang und die Zweckmäßigkeit einer Krankenbehandlung gehört zu den höchstpersönlichen Angelegenheiten des Steuerpflichtigen. Bei der Prüfung der Notwendigkeit und der Angemessenheit sind deshalb im Steuerrecht keine allzu strengen Maß- stäbe anzu­legen, so das Finanzgericht.

Bei der Maßnahme handele es sich auch nicht lediglich um eine kosmetisch höherwertige Versorgung, weil die so erzielte Festigkeit der Kronen mit herausnehmbaren Prothesen gar nicht erreichbar sei.

Hinweis: Dem zuständigen Finanzgerichtssenat gehört auch eine promovierte Zahnärztin an, was sich in den äußerst sachkundigen Aus­führungen der Urteilsbe­gründung widerspiegelt. Abweichende Auffassungen einzelner Finanzämter sollten in diesem Bereich nicht toleriert werden.

1) Vgl. Hinweis 33.1-33.4 Einkommensteuer-Hinweise, Stichwort: Medizinische Hilfsmittel.
2) Aktenzeichen 2 K 5507/04, rechtskräftig.

Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2008; 33(15):17-17