Gewerberaummietverhältnis

Mietkaution muss nicht getrennt angelegt werden


Dr. Christine Ahlheim

Während bei Wohnraummietverhältnissen der Vermieter für die vom Mieter hinterlegte Mietkaution eine Vermögens­trennungspflicht hat und damit verpflichtet ist, diese Kaution verzinslich und getrennt von seinem sonstigen Vermögen anzulegen, trifft den Vermieter von Gewerberäumen eine solche Pflicht ohne Weiteres nicht – so ein Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 2. April 2008 (Aktenzeichen 5 StR 354/07).

Die gesetzliche Regelung (§ 551 BGB) gilt nur für Wohnraummietverhältnisse. Haben die Mietvertragsparteien auch im Mietvertrag keine spezielle Kautionsabrede getroffen, ist der Gewerberaumvermieter daher nicht verpflichtet, die hinterlegte Mietkaution von seinem Vermögen getrennt anzulegen.

Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2008; 33(15):4-4