Dr. Christine Ahlheim
Die Grenzen neuer Geschäftsfelder für Apotheken werden vermehrt gerichtlich ausgelotet – so auch im Fall einer Essener Firma, die Apotheken Provisionen für die Vermittlung von Zahnersatzleistungen versprach. Durch einstweilige Verfügung des Landgerichts Essen vom 24. Mai 2008 (Aktenzeichen 44 O 56/08 – rechtskräftig), die der Landesinnungsverband für das Zahntechniker-Handwerk NRW erwirkte, wurden die Auslage von Werbebroschüren für Produkte wie Kronen und Brücken mit dem Slogan „Nur aus Ihrer Apotheke“ in der Offizin und das versprochene „Beratungshonorar“ von 50 € verboten.
Eine solche Vermittlung von Dienstleistungen rund um Zahnersatz steht in keinem Zusammenhang mit dem eigentlichen apothekenrechtlich eng umrissenen Arzneimittelversorgungsauftrag der Apotheken. Wettbewerbsrechtlicher Angriffspunkt ist die irreführende Behauptung einer in Wahrheit nicht vorhandenen Mitverantwortung der Apotheker für die beworbenen Produkte mit dem Ziel, das hohe apothekerliche An‑ sehen bei den Verbrauchern zu nutzen. Da zahntechnische Produkte als Medizinpro‑ dukte auch den Vorschriften des Heilmittelwerbegesetzes (HWG) unterliegen, ist eine Werbung mit – noch dazu entgeltlichen – Äußerungen Dritter außerhalb der Fachkreise gemäß § 11 Absatz 1 Satz 1 Nr. 11 HWG per se unzulässig.
Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2008; 33(15):2-2