Apothekerliche Dienstleistungen

Vermittlung von Zahnersatz­arbeiten nicht zulässig


Dr. Christine Ahlheim

Die Grenzen neuer Geschäftsfelder für Apotheken werden vermehrt gerichtlich ausgelotet – so auch im Fall einer Essener Firma, die Apotheken Provisionen für die Vermittlung von Zahnersatzleistungen versprach. Durch einstweilige Verfügung des Landgerichts Essen vom 24. Mai 2008 (Aktenzeichen 44 O 56/08 – rechtskräftig), die der Landesinnungsverband für das Zahntechniker-Handwerk NRW er­wirkte, wurden die Auslage von Werbebroschüren für Pro­duk­te wie Kronen und Brücken mit dem Slogan „Nur aus Ihrer Apotheke“ in der Offizin und das versprochene „Beratungshonorar“ von 50 € verboten.

Eine solche Vermittlung von Dienstleistungen rund um Zahn­ersatz steht in keinem Zusammenhang mit dem eigentlichen apothekenrechtlich eng umrissenen Arzneimittelversorgungsauftrag der Apotheken. Wettbewerbsrechtlicher An­griffspunkt ist die irre­führende Behauptung einer in Wahrheit nicht vorhandenen Mitverantwortung der Apotheker für die beworbenen Produkte mit dem Ziel, das hohe apothekerliche An­‑ se­hen bei den Verbrauchern zu nutzen. Da zahntechnische Produkte als Medizinpro­‑ dukte auch den Vorschriften des Heilmittelwerbegesetzes (HWG) unterliegen, ist eine Werbung mit – noch dazu entgeltlichen – Äußerungen Dritter außerhalb der Fachkreise gemäß § 11 Absatz 1 Satz 1 Nr. 11 HWG per se unzulässig.

Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2008; 33(15):2-2