Helmut Lehr
Eine Gesetzesänderung zum 1. Januar 2007 hatte dafür gesorgt, dass die meisten „häuslichen“ Arbeitszimmer steuerlich nicht mehr geltend gemacht werden können. Schließlich ist ein Betriebsausgaben- bzw. Werbungskostenabzug nach aktueller Rechtslage nur noch dann möglich, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit bildet. Das ist bei Apothekern nahe-zu ausgeschlossen, da sie ihren betrieblichen/beruflichen Mittelpunkt regelmäßig in der Apotheke haben werden.
Arbeitszimmer außerhalb der Wohnung
Weil die steuerliche Abzugsbegrenzung (vgl. §4 Absatz 5 Nr. 6b Einkommensteuergesetz) allerdings nur für „häusliche“ Arbeitszimmer gilt, ist ein Abzug der Kosten für das Arbeitszimmer (einschließlich dessen Ausstattung) immer dann möglich, wenn es außerhalb der häuslichen (privaten) Sphäre liegt. So hat der Bundesfinanzhof bereits in der Vergangenheit entschieden, dass eine gesondert angemietete Dachgeschosswohnung im eigentlichen Wohnhaus womöglich ein außerhäusliches Arbeitszimmer darstellt und deshalb steuerlich absetzbar sein kann.
Wir hatten darüber berichtet, dass auch das Finanzgericht Köln mit Urteil vom 29. August 2007 ein kleines Appartement in einem Mehrfamilienhaus mit drei Wohnungen als außerhäusliches Arbeitszimmer anerkannt hat1). Im Streitfall nutzte der selbstständig tätige Hausbesitzer die Erdgeschosswohnung als Familienwohnung. Die Wohnung im Obergeschoss hatte er an seine Mutter vermietet. Das daneben gelege-ne Ein-Zimmer-Appartement nutzte er als Arbeitszimmer.
Hinweis: Der Bundesfinanzhof hat nun die gegen die steuerzahlerfreundliche Entscheidung erhobene Revision des Finanzamts als unbegründet zurückgewiesen2) und somit nochmals eindeutig bestätigt, dass ein außerhäusliches Arbeitszimmer auch im eigenen (Mehrfamilien-)Haus liegen kann.
Verschiedene Fallkonstellationen
In die häusliche Sphäre sind Arbeitszimmer immer dann eingebunden, wenn sie zur privat genutzten Wohnung oder zum Wohnhaus des Steuerpflichtigen einschließlich der Zubehörräume wie Abstell-, Keller- und Speicherräume gehören. Demnach werden Arbeitszimmer von der Abzugsbeschränkung erfasst, wenn sie sich in folgenden Räumlichkeiten befinden:
- Im Keller eines ansonsten privat genutzten Einfamilienhauses,
- im Anbau an die privat genutzte Wohnung, selbst wenn dieser nur vom straßenabgewandten Garten aus zu betreten ist,
- im Dachgeschoss eines Einfamilienhauses,
- im zur Wohnung gehörenden Hobbyraum im Keller eines Mehrfamilienhauses.
Außerhäusliche und somit grundsätzlich begünstigte Arbeitszimmer liegen in folgenden Fällen vor:
- Anmietung/Nutzung einer eigenen Wohnung in einem Mehrfamilienhaus als Arbeitszimmer, sofern sie sich nicht auf der gleichen Etage (direkt gegenüber) wie die privat genutzte Wohnung befindet.
- Gesonderte Anmietung eines separaten Kellerraumes als Arbeitszimmer in einem Mehrfamilienhaus.
Hinweis: Bei Anmietung gesonderter Räumlichkeiten in einem anderen Gebäude, etwa im nahegelegenen Haus der Eltern oder Schwiegereltern, dürfte grundsätzlich immer ein außerhäusliches Arbeitszimmer vorliegen, das zum vollen Kostenabzug berechtigt.
1) Vgl. AWA -Ausgabe Nr. 24 vom 15. Dezember 2007, Steuer-Spartipp Nr. 1, Seite 17.
2) Urteil vom 10. Juni 2008, Aktenzeichen VIII R 52/07, nicht amtlich veröffentlicht.
Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2009; 34(04):17-17