Steuer-Spartipp

Haushaltsnahe Dienstleistungen: Aktuelle Entwicklungen


Helmut Lehr

Zu Beginn des Jahres 2009 wurde die Förderung für klassische haushaltsnahe Dienst- und Handwerkerleistungen nochmals ausgeweitet. Für reine Dienstleistungen sowie Pflege- und Betreuungsleistungen können Steuerpflichtige nun 20% der Kosten, maximal 4.000 € jährlich, als direkte Steuerermäßigung erhalten. Für typische Handwerkerleistungen hat sich der Höchstbetrag der Steuerermäßigung von bislang 600 € auf 1.200 € pro Jahr erhöht1).

Gesetzgeberische Panne?

Immer wenn der Gesetzgeber bei der Verabschiedung von Steuergesetzen kurz vor Jahresende allzu hektisch agiert, häufen sich Fehler, zumin- dest aber Ungenauigkeiten. Eine solche gesetzgeberische Panne führt jetzt möglicherweise dazu, dass die zum 1. Januar 2009 beschlossene „Verdopplung“ der Förderung von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnah­men bereits für das Jahr 2008 greift.

Die für die Steuerer­mäßigung maßgebende Vorschrift des § 35a Einkommensteuergesetz wurde nämlich kurz vor Jahreswechsel 2008/2009 gleich doppelt geändert, nämlich sowohl im Rahmen des ersten Konjunkturpakets2), als auch bereits zuvor durch das so­genannte Familienleistungsgesetz. In beiden Gesetzen kam es zu Umformulierungen der begünstigenden Passagen, die hinsichtlich des Anwendungszeitraums offenbar nicht korrekt aufeinander abgestimmt wurden.

Hinweis: In einer ersten Veröffentlichung zu dieser Problematik in der steuerrechtlichen Fachliteratur3) gelangen Steuerexperten zu der Auffassung, dass die unzureichende Abstimmung beider Gesetze aufeinander im Zusammenspiel mit den verabschiedeten Anwendungsregelungen dazu führt, dass die Erhöhung der Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen schon ab 2008 gilt. Es werden „Steuerausfälle“ von etwa 1,5 Mrd. € erwartet.

Praktische Auswirkungen

Sollte sich diese Rechtsauffassung tatsächlich als zutreffend erweisen, könnten bereits bei den Einkommensteuererklärungen für das Jahr 2008 „Handwerkerrechnungen“ bis zu 6.000 € statt bisher 3.000 € berücksichtigt wer­den. Aufgrund der 20%igen Steuer­ermäßigung führt dies bei voller Ausschöpfung zu einem echten zusätzlichen Steuernachlass von 600 € (insge- samt 1.200 €). Die „gesetzgeberische Panne“ könnte sich damit zu einem weiteren „Konjunkturpaket“ entwickeln.

Hinweis: Natürlich ist zu vermuten, dass die Finanzverwaltung dem nicht ohne Weiteres folgen und auf das gesetzgeberische Ziel verweisen wird, wonach eine Erhöhung ja erst für 2009 vorgesehen war. Dennoch sollten Steuerpflichtige bei Abgabe der Einkommen­steuererklärung für 2008 bereits die erhöhte Förderung geltend machen und entsprechende Belege einreichen. Ablehnende Bescheide sollten zur Wahrung des Rechtsschutzes bis zur abschließenden Klärung der Problematik offengehalten werden.

Arbeitskosten maßgebend

Nach wie vor gilt aber, dass grundsätzlich nur die reinen Arbeitskosten gefördert werden sowie etwaige Maschinen- und Fahrtkosten. Aufwendun­gen für die von den Hand­werkern eventuell gelieferten Waren (z. B. Fliesen, Tapeten, Farbe, Pflastersteine) sind nicht begünstigt. Bereits bei Rechnungsstellung sollte deshalb darauf geachtet werden, dass der Anteil der Arbeitskosten möglichst gesondert ausgewiesen wird.

Hinweis: Aus Vereinfachungsgründen zählt die Finanzverwaltung Verbrauchsmittel wie Schmier-, Reinigungs- und Spülmittel oder auch Streu- gut nicht zu den Materialkosten, die anteiligen Aufwen-dungen sind also begüns- tigt4). Auch Entsorgungskosten (beispielsweise für Grünschnitt oder aber für alte Fliesen) sind abzugsfähig, solange sie als Nebenleistung an­zusehen sind.

Wohnungswechsel problematisch

Dass auch Umzugskosten grundsätzlich haushaltsnahe Dienstleistungen sein können, hatte die Finanzverwaltung bereits kurz nach Einführung der Fördervorschriften klargestellt. In der Praxis gibt es allerdings Probleme bei der Anerkennung von Handwerkerrechnungen, die mit einem Umzug in Verbindung stehen.

Einige Finanzämter vertreten nämlich die Auffassung, dass beispielsweise Renovierungsarbeiten (Schönheitsreparaturen) nach Auszug aus der alten Wohnung oder vor Bezug der neuen Wohnung nicht mehr bzw. noch nicht für einen „Haushalt des Steuerpflichtigen“ ausgeführt werden.

Enger zeitlicher Zusammenhang

Erfreulicherweise hat die Oberfinanzdirektion Rheinland jetzt bestätigt5), dass die­se „engstirnige“ Sichtweise der Finanzämter über das Ziel hinausschießt. Danach wird eine Dienstleistung/Hand­werkerleistung auch dann „im Haushalt des Steuerpflichtigen“ erbracht, wenn sie in einer Wohnung ausgeführt wird, die der Steuerpflichtige noch nicht bezogen hat bzw. aus der er bereits ausgezogen ist. Voraussetzung ist allerdings, dass die Leistungen in einem engen zeitlichen Zusammenhang zu dem Einzug bzw. dem Auszug des Steuerpflichtigen aus der betroffenen Wohnung stehen.

Keine Barzahlungen

Noch immer bezahlen Steuerpflichtige an sich begünstigte Dienstleistungen zum Teil in bar. Dadurch geht die Steuerbegünstigung grundsätzlich verloren. Daher müssen Barzahlungen in diesem Bereich nach wie vor vermieden werden. Gegen das „Verbot“ der Barzahlung ist jedoch bereits ein Musterverfahren vor dem Bundesfinanzhof anhängig6).

1) Vgl. AWA -Ausgabe Nr. 2 vom 15. Januar 2009, Steuer-Spartipp Nr. 1, Seite 17.
2) Vgl. AWA -Ausgabe Nr. 1 vom 1. Januar 2009, Seite 10 und 11.
3) Vgl. Zeitschrift für Steuern & Recht (ZSteu) Heft 25 vom 30. Dezember 2008, Seite 457-459.
4) Vgl. AWA -Ausgabe Nr. 23 vom 1. Dezember 2007, Steuer-Spartipp Nr. 2, Seite 18.
5) Kurzinformation Einkommensteuer Nr. 056/2008 v. 18. November 2008.
6) Vgl. AWA -Ausgabe Nr. 11 vom 1. Juni 2008, Steuer-Spartipp Nr. 1, Seite 17.

Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2009; 34(04):18-18