Haushaltsnahe Dienstleistungen

Barzahlungen nicht begünstigt


Dr. Christine Ahlheim

Zahlreiche Steuerpflichtige profitieren mittlerweile von der Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienst- bzw. Handwerkerleistungen (vgl. § 35a Einkommensteuergesetz). Der Gesetzgeber verfolgt damit das Ziel, die Schwarzarbeit in Privathaushalten einzudämmen. Daher ist ausdrücklich vorgesehen, dass die Zahlun­gen unbar zu leisten sind.

Der Bundesfinanzhof hält die­ses faktische „Barzahlungs-verbot“ für verfassungsrecht­lich unbedenklich, wie aus ei­nem erst kürzlich veröffentlich­ten Urteil vom 20. November 2008 (Aktenzeichen VI R 14/08) hervorgeht. Das Gebot der unbaren Zahlung sei eine folgerichtige Ausgestaltung der gesetzgeberischen Zielsetzung, die Schwarzarbeit in Privathaushalten zu bekämpfen. Im Streitfall hatte der Handwerker wegen schlechter Erfahrungen mit der Zahlungsmoral seiner Kunden auf Barzahlung bestanden und den Empfang des Geldes auf der Rechnung quittiert. Eine (steuer-)wirksame Rückabwicklung der Barzahlung mit anschließen­der Überweisung ist nach Ansicht der Finanzverwaltung in vergleichbaren Fällen nicht möglich (vgl. AWA -Ausgabe Nr. 11 vom 1. Juni 2008, Steuer-Spartipp Nr. 1, Seite 17).

Internet-Info

Das Urteil des Bundesfinanzhofs kann unter
http://www.bundesfinanzhof.de/
–> Entscheidungen unter dem Entscheidungsdatum 20. November 2008 abgerufen werden.

Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2009; 34(05):4-4