Kreditkarten

Kein Rückruf bei erfolgter Unterschrift


Prof. Dr. Reinhard Herzog

Kreditkarten sind im Alltagsleben mittlerweile zu einem selbstverständlichen Zahlungsmittel geworden. Doch die Zahl der Missbrauchsfälle wächst stetig. Bei regelmäßiger Kontrolle der Abrechnungen sind Karteninhaber aber vergleichsweise gut geschützt.

Letztlich war es ein Vertuschungsversuch: Kurierfahrer hatten aus einer Sendung einen Christstollen entwen­det und die Adresse – die Anschrift der Frankfurter Rundschau – stattdessen auf ein anderes Paket in ihrem Fahrzeug geklebt. Was sie nicht wussten: Dieses enthielt umfangreiche Listen mit Kreditkartendaten der Landesbank Berlin, die das Geschäft u.a. für den Online-Buchhändler Amazon sowie den ADAC abwickelt. Der Fall wurde zwar schnell aufgeklärt, zeigt aber dennoch Erschreckendes: Finanzdienstleister verschicken die Daten ihrer Kunden in schlichten Paketen, sodass einem Diebstahl mit anschließendem Missbrauch quasi Tür und Tor geöffnet ist.

Karteninhaber von jeder Haftung befreit

Grund zur Sorge hatten dabei allerdings in erster Linie der Emittent und dessen Dienstleister. Gemäß Vertragsbedingungen und einschlägigen Gerichtsurteilen sind Karteninhaber in solchen Fällen von jeder Haftung befreit, wenn die Karte missbraucht wird. Wären also in der Folgezeit unrechtmäßig Beträge abgebucht worden, hätte dafür die Landesbank Berlin aufkommen müssen.

Dennoch gibt es in Zusammenhang mit Kreditkarten immer wieder Probleme. Diese beginnen im Falle des Verlusts oder Diebstahls der Karte. Hier sehen die Vertragsbe­dingungen aller großen Emittenten zwar generell eine Haftungsfreistellung des Karteninhabers ab dem Zeitpunkt vor, ab dem der Verlust gemeldet wird. Auch bis zum Zeitpunkt der Meldung ist die Haftung auf 50 € begrenzt. Kann dem Karteninhaber jedoch grob fahrlässiges Verhalten angelastet werden, wird er möglicherweise zur Mithaftung herangezogen. Da die Gerichte die Grenze zwischen leichter und grober Fahrlässigkeit sehr unterschiedlich interpretieren, ist vielen Karteninhabern – und darauf vertrauen manche Banken – das Prozessrisiko zu hoch.

Dubletten mit kompletten Daten

Noch häufiger als der Missbrauch nach Diebstahl ist jedoch das Fälschungsrisiko. Insbesondere im Ausland nutzen Betrügerbanden Kartenzahlungen gerne dazu, um – vom Inhaber unbemerkt – eine Kopie der auf dem Magnetstreifen gespeicherten Daten zu erstellen. Diese Kopie wird dann auf eine gefälschte Karte übertragen, mit der in der Folgezeit eingekauft werden kann. Oftmals wird sie aber auch an Geldautomaten genutzt, sofern die dazugehörige PIN zuvor beim Bezahl­vorgang abgefragt wurde.

Abrechnung beobachten

Experten raten daher, bei eher zweifelhaften Akzeptanzstellen auf den Einsatz der Kreditkarte zu verzichten und auf andere Zah­lungsmittel, insbesondere Bargeld, zurückzugreifen. Alternativ sollte die Karte nach Möglichkeit bei jedem Bezahlvorgang im Auge behalten werden. Realistisch ist dies freilich nicht immer: Vor allem in Restaurants ist es durchaus üblich, dass der Kellner die Karte zu einem Abrechnungsterminal im Nebenraum mitnimmt. Hier kann es sinnvoll sein, den Kellner zu begleiten. Falls dem Restaurant ein Funkterminal zur Verfügung steht, sollten Sie bei geringsten Zweifeln hinsichtlich der Loyalität des Personals auf der Abrechnung an Ihrem Tisch bestehen.

Beliebt geworden ist auch das „Abfischen“ von Kartenda­ten im Internet. Hier suchen sich die Betrüger Onlinean­gebote von Geschäften aus, die mit einer unverschlüsselten Datenübertragung arbeiten. Dann „hacken“ sie sich in das Programm ein und bringen die Shop-Software dazu, automatisch die Kartendaten an ihre eigene Adresse zu übermitteln. Im Anschluss verkaufen sie die Daten entweder zu Preisen zwischen 5 € und 30 € an andere Betrüger oder setzen sie selbst zu Transaktionen ein.

Verschlüsselte Datenübertragung

Als Gegenmaßnahme sollten Sie ausschließlich in solchen Onlineshops einkaufen, die eine verschlüsselte Datenüber­tragung vorsehen. Im Browser beginnt die Adresszeile dann mit https:// statt http://, zudem wird meist ein geschlossenes Vorhängeschloss an­gezeigt. Der Klick auf dieses Symbol informiert über das verwendete Zertifikat, das ebenfalls Hinweise auf einen möglichen Missbrauch bieten kann. Vorteile bietet daneben der Einsatz zusätzlicher Sicherungsinstrumente. So kann bei der MasterCard von Lufthansa Miles & More ein SecureCode festgelegt werden; Zahlungen werden dann erst nach der – separaten und abgesicherten – Eingabe die­ses Codes freigegeben.

Etwas problematischer ist das Vorgehen, wenn die Kartenabrechnung Zahlungen enthält, mit denen man nicht einverstanden ist. Grundsätzlich gilt: Ein mit ordnungsgemäßer Unterschrift versehener Belastungsbeleg ist quasi wie Bargeld. Bereits 2001 hat das Oberlandesgericht Köln entschieden (Aktenzeichen 13 U 8/01), dass selbst Zahlungen in stark alkoholisiertem Zustand – hier die Summe von fast 10.000 € in einem Etablissement im Rotlichtbezirk – nicht widerrufen werden können. Allerdings muss der Kartenemittent den Zahlungsbeleg im Streitfall vorlegen, zudem muss die Unterschrift original und echt sein.

Anders ist die Lage, falls der Beleg keine Unterschrift trägt: Selbst wenn die Kartendaten elektronisch vom Magnetstreifen abgelesen wurden, hat der Händler letztlich keinen Anspruch auf Zahlung, sofern die Unterschrift fehlt.

Vorsicht bei Blankobelegen

Zu Streitfällen kommt es auch immer wieder bei den Abrechnungen mit Hotels und Autovermietern. So verlangen etliche Hotels bereits beim Einchecken einen Blankobeleg mit den Kreditkartendaten sowie der Unterschrift und begründen dies damit, die Rechnung besonders schnell und kundenfreundlich erstellen zu können. Tatsächlich dient der Blankobeleg dem Hotelier jedoch als Sicherheit. Sollte der Kunde abreisen, ohne zu bezahlen, wird der Rechnungsbetrag der Karte belastet. Aber auch nicht deklarierte Entnahmen aus der Minibar oder Schäden im Zimmer können so berechnet werden.

Das Problem: Setzt der Hotelier nach Abreise des Gastes unberechtigt eine höhere Summe ein, besteht grundsätzlich keine Möglichkeit zum Widerspruch. Als Gegenmaßnahme sollten Sie daher beim Auschecken darauf bestehen, dass der Blankobeleg Ihnen ausgehändigt oder aber vor Ihren Augen vernichtet wird und die Endabrechnung unter Angabe des Betrags erfolgt.

Ähnlich ist die Problematik bei Mietwagenfirmen, die bei Anmieten eines Fahrzeugs ebenfalls meist einen Blankobeleg erstellen, der vom Kunden unterschrieben werden muss. Bei Rückgabe des Fahrzeugs wird dann zwar der Mietpreis eingesetzt, die Rubrik für Nebenkosten bleibt jedoch frei. Nicht selten erfolgen Nachbelastungen für das Volltanken, für Schäden oder gar Bußgelder. Um dies zu ver­meiden, sollten Sie einen Mietwagen nur vollgetankt zurückgeben und ihn von einem Mitarbeiter der Mietwagenfirma begutachten lassen. Nur so ist eine Endabrechnung möglich, die keine Nachforderungen mehr nach sich ziehen sollte. Auch eventuelle Verkehrsstrafen muss die Bußgeldbehörde dann meist bei Ihnen direkt einfordern.

Angesichts dieser Proble­matiken ist es in jedem Fall sinnvoll, die monatliche Kreditkartenabrechnung einer sorgfältigen Prüfung zu unterziehen. Ärger reduzieren lässt sich auch mit der Onlineverwaltung des Kartenkontos: Bei den meisten Kartenemittenten können Sie die aktuellen Buchungen online ein­sehen und so möglicherweise schnell – und damit effizient – widersprechen.

Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2009; 34(05):15-15