Helmut Lehr
Nachdem die Rentenversicherungsträger im Jahr 2007 die Überwachung der Entrichtung der Künstlersozialabgabe übernommen haben, hat sich die „Erhebungspraxis“ vollständig geändert. Die zuvor recht unbekannte Abgabe wird nun viel häufiger erhoben und kann grundsätzlich nahezu jeden Unternehmer belasten.
Nach einer sogenannten Generalklausel sind Unternehmen nämlich unter Umständen schon dann zur Zahlung verpflichtet, wenn sie
- für Zwecke ihres Unternehmens
- nicht nur gelegentlich
- künstlerische oder publizistische Werke nutzen und
- in diesem Zusammenhang Einnahmen erzielen wollen.
Hinweis: Apotheker könnten beispielsweise durch die Beauftragung von Webdesignern/Webgrafikern zur Gestaltung der Homepage oder wegen des Einsatzes von Firmenbroschüren/Flyern (Auftragsvergabe an Werbedesigner) zahlungspflichtig werden. Sofern mindestens drei bis vier Aufträge dieser Art pro Jahr vergeben werden1), ist die Bagatellgrenze womöglich überschritten.
Gemeinschaftsrechtliche Bedenken
Die Mehrwertsteuersystemrichtlinie „verbietet“ den EU-Mitgliedstaaten, neben der Mehrwertsteuer/Umsatzsteuer eine weitere Steuer beizubehalten oder einzuführen, die den Charakter einer Umsatzsteuer hat.
Weil jedoch zu den Tatbestandsvoraussetzungen des Künstlersozialversicherungsgesetzes das Vorliegen eines Entgelts als Gegenleistung für die Leistung des selbstständigen „Künstlers/Publizisten“ gehört und somit ein Leistungsaustausch vorausgesetzt wird, könnte hier eine „umsatzsteuerähnliche“ Abgabe vorliegen. Schließlich entspricht die Leistung des Künstlers sowohl der Leis- tung im Sinne der Künstlersozialabgabe als auch der Leistung im Sinne der Mehrwertsteuer/Umsatzsteuer. Außerdem schuldet der Leistungsempfänger die Künstlersozialabgabe entsprechend der Reverse-Charge-Rege-lung (Umkehr der Steuerschuldnerschaft) im Umsatzsteuerrecht.
Hinweis: Mittlerweile wurde bekannt, dass ein Steuerberater in eigener Sache, gemeinsam mit dem Unternehmerverband „Die Familienunternehmer – ASU e.V.“, ein entsprechendes Musterverfahren anstrebt2) und mit der oben genannten Begründung bereits ein Widerspruchsverfahren gegen die Erhebung der Künstlersozialabgabe führt.
Bescheide offen halten
Wer als Apothekerin bzw. Apotheker tatsächlich von der Erhebung der Künstlersozialabgabe betroffen ist/wird, sollte in Erwägung ziehen, den Bescheid ebenfalls mittels Widerspruch anzufechten, um keine Rechtsnachteile zu erleiden. Ob ein solches Musterverfahren tatsächlich erfolgversprechend sein wird, kann derzeit jedoch nicht sicher beurteilt werden, zumal der Europäische Gerichtshof erst kürzlich entschieden hat, dass in bestimmten Fällen auch eine Doppelbelastung mit Grunderwerbsteuer und Umsatzsteuer zulässig ist3).
Hinweis: Wer seinen Steuerberater damit beauftragt, den entsprechenden Widerspruch einzulegen, sollte jedoch bedenken, dass zurzeit noch nicht abschließend geklärt ist, ob die Vertretung durch (reine) Steuerberater in Angelegenheiten, die die Künstlersozialabgabe betreffen, nach dem neuen Rechtsdienstleistungsgesetz überhaupt zulässig ist. Mit der Einschaltung eines Rechtsanwalts könnte diese Problematik jedoch umgangen werden.
1) Vgl. AWA -Ausgabe Nr. 6 vom 15. März 2008, Seite 12.
2) Vgl. Die Steuerberatung, Heft 1/2009, Seite 14 und 15.
3) Vgl. AWA -Ausgabe Nr. 3 vom 1. Februar 2009, Seite 4.
Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2009; 34(08):17-17