Wettbewerbsrecht

Werbung mit „Homecare-Apotheke“ unzulässig


Dr. Christine Ahlheim

Die Verwendung des Namens „Homecare-Apotheke“ ist irre­führend, weil damit ein Leistungsangebot suggeriert wird, das über das von anderen Apotheken angebotene hinausgeht aber tatsächlich nicht erbracht wird. Dies hat der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 13. August 2009 (I ZR 20/08) rechtskräftig festgestellt und damit die Nicht­zulassungsbeschwerde des betroffenen Apothekers zurückgewiesen. Entscheidend sei, so die Richter, was der durchschnittlich informierte, aufmerksame Verbraucher unter dem Zusatz „Homecare“ verstehe. Dieser verstehe darunter aus der wörtlichen Übersetzung heraus schlichtweg eine „neumodische“ Bezeichnung für häusliche Pflege. Ihm sei hingegen nicht bekannt, dass Apotheken keine Pflegedienstleistungen im Sinne häuslicher Kranken- und Alten­pflege anbieten dürfen. Ohne vertiefte Branchenkenntnis, die bei dem weit überwiegenden Teil der an­gesprochenen Verkehrskreise fehlen dürfte, werde aus der beanstandeten Bezeichnung auf einen nicht bestehenden Zusammenhang mit Einrichtungen der ambulanten Pflege geschlossen.

Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2009; 34(18):4-4