Helmut Lehr
Seit Anfang 2009 sind klassische Handwerkerleistungen „nach dem Willen des Gesetzgebers“ zu 20%, maximal 1.200 €/Jahr als haushaltsnahe Dienst- bzw. Handwerkerleistungen begünstigt (vgl. § 35a Absatz 3 Einkommensteuergesetz). Das bedeutet: Wer für solche Leistungen Rechnungen vorlegen kann, kommt in den Genuss einer echten Steuerermäßigung in der genannten Höhe – jedoch nur für den anteiligen Arbeitslohn, nicht für das verwendete Material.
Hinweis: Bis einschließlich 2008 betrug der Höchstbetrag lediglich 600 €/Jahr.
Gesetzgeberische Panne
Wir hatten bereits darüber berichtet, dass die Anhebung des Höchstbetrags von 600 € auf 1.200 € aufgrund einer „gesetzgeberischen Panne“ womöglich schon für das Jahr 2008 zu berücksichtigen ist1).
Die Finanzverwaltung sieht das freilich anders2) und verweist auf den in den Gesetzesbegründungen formulierten Willen des Gesetzgebers, der eine Erhöhung erst ab 2009 gewollt habe. Erst vor einigen Wochen hat die Oberfinanzdirektion Koblenz verfügt, dass entsprechende Einsprüche als unbegründet zurückzuweisen sind und somit der Masse der Steuerpflichtigen das wirtschaftliche (Kosten-) Risiko eines eigenen Klageverfahrens aufgebürdet3).
„Musterverfahren“ anhängig
Mittlerweile ist Bewegung in die Sache gekommen, eine entsprechende Klage wurde vor dem Finanzgericht Rheinland-Pfalz anhängig gemacht4). Die Finanzämter sind jetzt zwar noch nicht verpflichtet, vergleichbare Einsprüche ruhen zu lassen, weil das „Musterverfahren“ noch nicht vor einem obersten Gericht anhängig ist. Allerdings können die Finanzbehörden Rechtsbehelfe auch dann ruhen lassen, wenn es aus wichtigen Gründen zweckmäßig erscheint (vgl. § 363 Absatz 2 Abgabenordnung). Aufgrund der enormen Breitenwirkung – immerhin ist grundsätzlich jeder „steuerzahlende Haushalt“ berechtigt, entsprechende Leistungen geltend zu machen – kann man diese Voraussetzung in der Gesamtschau durchaus als erfüllt ansehen.
Finanzverwaltung lenkt ein
Nun hat zumindest die Oberfinanzdirektion Koblenz angekündigt, Einsprüche, mit denen die erhöhte Förderung bereits für das Jahr 2008 geltend gemacht wird, nicht mehr zurückzuweisen, sondern aus Zweckmäßigkeitsgründen ruhen zu lassen. Die anderslautenden Verwaltungsanweisungen vom 4. August bzw. 17. März 2009 sollen nicht länger aufrecht erhalten werden.
Hinweis: Bislang haben die Finanzämter bundesweit nur vereinzelt entsprechende Einsprüche zum Ruhen gebracht. Die Haltung der rheinlandpfälzischen Finanzbehörden ist auch nicht zwangsläufig rechtlich bindend für die Behörden in anderen Bundesländern. In der Praxis muss aber unbedingt auf eine einheitliche Vorgehensweise gedrängt werden – was letztlich auch durchsetzbar sein sollte. Deshalb gilt: Bereits für das Kalenderjahr 2008 sollten Steuerpflichtige – soweit möglich – entsprechend hohe Aufwendungen für haushaltsnahe Handwerkerleistungen (Kosten von bis zu 6.000 €) geltend machen. Diese werden die Finanzämter nur bis zu maximal 3.000 € (bzw. 20% davon = 600 €) berücksichtigen. Gegen diese (Teil-)Ablehnung sollte Einspruch eingelegt und ein Ruhen des Verfahrens beantragt werden. Ein eigenes Prozesskostenrisiko ist damit nicht verbunden.
1) Vgl. AWA -Ausgabe Nr. 4 vom 15. Februar 2009, Steuer-Spartipp Nr. 2, Seite 18.
2) Vgl. AWA -Ausgabe Nr. 11 vom 1. Juni 2009, Steuer-Spartipp Nr. 2, Seite 18.
3) Vgl. Ergänzung vom 4. August 2009 zur Kurzinformation Einkommensteuer vom 17. März 2009, Aktenzeichen S 2296b A – St 32 3.
4) Aktenzeichen 3 K 2002/09.
Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2009; 34(22):17-17