Steuer-Spartipp

Erbschaft- und Schenkungsteuer: Steuerfreie Nachschenkung


Helmut Lehr

Die vorweggenommene Erbfolge sollte aus rein steuerrechtlicher Sicht möglichst frühzeitig eingeleitet werden. Der Grund dafür ergibt sich insbesondere aus §14 Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz, der auch nach der Reform zum 1. Januar 2009 weiterhin Bestand hat. Danach werden mehrere Erwerbe derselben Person innerhalb von zehn Jahren „zusammengerechnet“. Das bedeutet andererseits: Nach Ablauf von zehn Jahren stehen ins­besondere die persönlichen Freibeträge erneut zur Ausnutzung im Rahmen weiterer Schenkungen zur Verfügung.

Anhebung der Freibeträge

Durch die Reformierung des Erbschaft- und Schenkung­steuerrechts wurden die persönlichen Freibeträge insbesondere für Kinder deutlich angehoben. Während bis einschließlich 2008 „lediglich“ 205.000 € steuerfrei gestellt werden konnten, beträgt der persönliche Freibetrag für Kinder nun 400.000 €. Dies ermöglicht in vielen Fällen eine steuerfreie Nachschenkung, um den neuen Freibetrag optimal auszunutzen.

Beispiel: Der Vater hat seinem Sohn im Jahr 2008 ein größeres Mietshaus übertragen, um noch von der „alten“ steuergünstigen Grundstücksbewertung zu profitieren. Der Steuerwert des Objekts betrug 650.000 €. Nun will er dem Sprössling auch noch eine stattliche Summe „Barvermögen“ überlassen. Der Steuerberater empfiehlt eine „Nachschenkung“ in Höhe von 195.000 €, die also exakt der Differenz zwischen altem und neuem Freibetrag entspricht.

Die Berechnung zeigt, dass ein Betrag von bis zu 195.000 € „steuerfrei“ nachgeschenkt werden kann, obwohl der (alte) persönliche Freibetrag durch die erste Schenkung bereits überschritten wurde. Nach Ablauf von weiteren zehn Jahren (nach der zweiten Schenkung) kann der persönliche Freibetrag erneut in voller Höhe ausgenutzt werden.

Wachstums­beschleunigungsgesetz

Ganz allgemein sollte beachtet werden, dass sich die neue Regierung im Koalitionsvertrag für eine Absenkung der Erbschaft- und Schenkung­steuersätze für Steuerpflichtige der Steuerklasse II (insbesondere Geschwister und Kinder der Geschwister) ausgesprochen hat. Der Entwurf eines „Wachstumsbeschleunigungsgesetzes“1) sieht bereits entsprechende Änderungen ab 1. Januar 2010 vor. Danach soll insbesondere der „Eingangssteuersatz“ in der Steuerklasse II von bisher 30% auf 15% gesenkt werden.

Hinweis: Vor diesem Hintergrund kann es sich in Einzelfällen anbieten, zum Jahres­ende (oder zum Weihnachtsfest) geplante umfangreiche Schenkungen nochmals zu überdenken und ggf. erst im neuen Jahr zu vollziehen.

1) Vgl. Bundestags-Drucksachen 17/15, 17/138 und 17/147.

Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2009; 34(24):17-17