Hausrat-/Wohngebäudeversicherung

Keine Leistung bei grober Fahrlässigkeit


Prof. Dr. Reinhard Herzog

Ob Adventskranz, Weihnachtsbaum oder Wunderkerzen – offenes Feuer ist eine Gefahr für jede Wohnung. Doch selbst wenn entsprechende Versicherungen bestehen, ist besondere Vorsicht geboten: Bei grober Fahrlässigkeit muss die Assekuranz nicht zahlen.

Wenn in wenigen Tagen die Christbaumkerzen die Wohnzimmer der Deutschen erleuchten, herrscht bei den Feuerwehren Alarmbereitschaft: Nur allzu schnell wird aus dem heimeligen Licht einer Wachskerze ein Großbrand, der ganze Wohnungen oder gar Häuser zerstören kann. Und nicht nur das: Oft folgen jahrelange gerichtliche Auseinandersetzungen mit der Versicherung, die ihre Leistungspflicht in vielen derartigen Fällen erst einmal verneinen wird. Als Begründung dient dabei stets das Argument der „groben Fahrlässigkeit“, die im Regelfall jede Leistung ausschließt. Dies gilt im Übrigen für alle drei möglicherweise betroffenen Ver­sicherungsvarianten, also die Wohngebäudeversicherung (zuständig für Schäden am Gebäude), die Hausratversicherung (verantwortlich für Schäden am Inventar) und die Haftpflichtversicherung, die dann greift, wenn einem Dritten ein Schaden zugefügt wird.

Allerdings sind die Grenzen fließend: So ist es zwar durchaus zulässig, seinen Weihnachtsbaum mit Wachskerzen zu schmücken. Wenn die Kerzen jedoch brennen, ist eine ständige Kontrolle erforderlich. Wird der Raum z.B. für 15 bis 20 Minuten verlassen, ist die Versicherung nach einem Urteil des Amtsgerichts Neunkirchen (5 C 1280/95) von der Leistung frei. Gleiches gilt meist, wenn Kinder mit brennenden Kerzen im Raum allein ­gelassen werden. Hier spielen allerdings auch das Alter und die Einsichtsfähigkeit der Kinder eine Rolle, dennoch gibt es zahlreiche Fälle, die die Assekuranz zur Leistungs­verweigerung berechtigen.

Sorgfalt beachten

Ohnehin kommt es bei offe­nem Kerzenlicht entscheidend darauf an, ob die notwendige Sorgfalt beachtet wurde. So muss eine Versicherung Schadensersatz leisten, wenn sich ein noch frischer Weihnachtsbaum wegen der Verwendung von Wunderkerzen unerwartet entzündet. Werden jedoch Kerzen auf einem vertrockneten Adventskranz nochmals angezündet und kommt es in der Folge zu einem Brand, geht der Versicherte meist leer aus. Dies gilt selbst dann, wenn die Kerzen beim Verlassen des Raumes gelöscht werden, es aber z.B. durch Aschereste zu einem Brand kommt. Risiken bestehen aber auch, wenn sich etwa unter einem noch frischen Weihnachtsbaum leicht brennbare Gegenstände wie beispielsweise eine Weihnachtskrippe befinden.

Die Grenzen sind allerdings fließend. Keine grobe Fahrlässigkeit liegt in der Regel dann vor, wenn sich eine Kerze auf einem festen, nicht brennbaren Untergrund befindet. Da hier nicht damit gerechnet werden muss, dass es zu einem Brand kommt, kann die Versicherung auch keine grobe Fahrlässigkeit reklamieren (Landgericht Hof, 13 O 471/99).

Auch nicht jedes Verlassen eines Raumes mit offenem Kerzenlicht stellt eine grobe Fahrlässigkeit dar. So hatte das Landgericht Nürnberg-Fürth (7 S 4333/01) über einen Fall zu entscheiden, in dem eine Frau zunächst die Toilette aufgesucht hatte. Als sie anschließend einem Besucher die Haustür öffnete, sperrte sie sich versehentlich aus und der brennende Adventskranz verursachte einen Brandschaden von über 20.000 €. Hier wurde die Versicherung zur Leistung verurteilt, da die Frau nachweisen konnte, dass sie die Tür bereits öfters angelehnt hatte und diese nie zugeschlagen war. Aber auch wer neben einem Adventskranz mit an­gezündeten Kerzen einschläft oder seinen Kindern nacheilt, die wegen plötzlichen Schneefalls nach draußen laufen, muss in der Regel nicht mit einer Leistungsverweigerung rechnen.

Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2009; 34(24):16-16