Claudia Mittmeyer
Die gegenseitige Vermietung von Wohnungen durch Angehörige zum Zweck der Steuerersparnis ist ein steuerlicher Gestaltungsmissbrauch und daher unzulässig. Dies entschied das Finanzgericht (FG) Münster in einem kürzlich veröffentlichten Urteil (Urteil vom 20. Januar 2010, Aktenzeichen 10 K 5155/05 E).
Im Streitfall hatten Eltern und Sohn gemeinsam ein Haus errichtet und dieses per Notarvertrag in zwei Wohnungen aufgeteilt. Zunächst nahmen sie acht Jahre lang die Wohneigentumsförderung nach § 10e Einkommensteuergesetz in Anspruch. Anschließend tauschten Eltern und Sohn das Eigentum an den Wohnungen und die Verantwortlichkeit für die zugehörigen Kredite. Dennoch blieben sie in ihrer jeweiligen Wohnung, und zwar als Mieter zu einem äußerst günstigen Mietzins. Die „Verluste“ wie Zinsen, Abschreibungen etc. wollten sie steuermindernd geltend machen, was ihnen das FG Münster nun untersagte.
Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2010; 35(08):4-4