Steuer-Spartipp

Verträge mit nahen Angehörigen: Darlehen von Kindern an die Eltern


Helmut Lehr

Geradezu „in Mode“ gekommen ist das Steuersparmodell „Darlehen des Kindes an die Eltern“. Gewährt ein Kind seinen Eltern ein Darlehen, können diese die Darlehenszinsen als Betriebsausgaben oder Werbungskosten steuerlich geltend machen. Dadurch können – zumindest in der Theorie – erheblich Steuern gespart werden.

Hinsichtlich der Anerkennung von Darlehensverhältnissen zwischen Eltern und Kindern hat der Bundesfinanzhof1) folgende Konstellation der Darlehensgewährung als nicht rechtsmissbräuchlich erachtet: Eine Mutter schenkt ihren minderjährigen Kindern einen Geldbetrag, der zeitnah dem Vater zur Finanzierung der Anschaffung eines Grundstücksanteils als Darlehen gewährt wird. Der Vater überträgt anschließend die Hälfte des Grundstücks auf die Mutter. Diese investiert einen Betrag in die Renovierung des Gebäudes, der dem Wert ihres Anteils entspricht.

Grundgedanke des Modells

Auch Kindern stehen verschiedene Freibeträge (insbesondere Grundfreibetrag und Sparerfreibetrag) zu. So bleiben Zinsen und andere Einkünfte aus Kapitalvermögen bis zu 8.805 € im Jahr steuerfrei. Der Vater, der sich von seinem Sohn ein Darlehen geben lässt, kann die Schuldzinsen in voller Höhe als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten geltend machen. Der Sohn, der das Dar­lehen gewährt, muss zwar für die vereinnahmten Zinsen Einkommensteuer zahlen. Sofern diese aber die Summe der Freibeträge nicht übersteigen und der Sohn keine weiteren Einkünfte hat, bleibt er – trotz Abgeltungssteuer – steuerfrei.

Zur Veranschaulichung fol­gen­de Beispielrechnung: Apotheker A benötigt einen neuen Betriebs-Pkw für 40.000 €. Seine Tochter, die von den Großeltern 50.000 € geerbt hat, gewährt ihm die 40.000 € als Darlehen zu 6% Zinsen. Ihre Zinseinnahmen belaufen sich auf 2.400 €, die sie nicht versteuern muss, weil sie keine weiteren Einnahmen erzielt. In derselben Höhe hat A Betriebsausgaben, die ihm bei einem angenommenen Grenzsteuersatz von 40% eine Steuerersparnis von rund 960 € bringen.

Darlehen von volljährigen Kindern

Die Steuersparidee „Kredit vom Kind“ ist für die Fälle überlegenswert und umsetzbar, bei denen ein Kind über Vermögen verfügt und volljährig ist. Es kann dann mit den Eltern Verträge schließen und dabei die Bedingungen aushandeln.

Hinweis: Sind Kinder in der Familie volljährig und befinden sie sich noch in der Ausbildung, muss allerdings bedacht werden, dass ab einer bestimmten Höhe der Einnahmen des Kindes aus Kapitalvermögen Kindergeld bzw. Kinderfreibeträge für die Eltern ent­fallen. Ferner müssen Kinder mit hohen Einkünften unter Umständen eigene Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung zahlen. Einkommens- und Vermögensgrenzen sind auch für bestimmte Fördermaßnahmen, z.B. BAföG, maßgebend.

Darlehen von minderjährigen Kindern

Steuerlich komplizierter ist ein Kredit vom eigenen Kind, wenn dieses noch minder­jährig ist. Minderjährige Kinder dürfen nämlich keine Rechtsgeschäfte abschließen, die ihnen auch Nachteile bringen könnten. Daher darf das Kind keinen Kreditvertrag abschließen und sich von seinen Eltern auch nicht hierbei vertreten lassen2). In diesem Fall müssen minderjährige Kinder bei Abschluss eines Kredit- bzw. Darlehensvertrags durch einen unabhängigen Dritten, einen sogenannten Ergänzungspfleger, vertreten werden. Das kann nach Klärung mit dem Jugendamt beispielsweise der Steuer­berater oder der Rechts­anwalt der Familie sein. Die Eltern kommen als Ergänzungspfleger nicht in Betracht.

Vorausgegangene Schenkung

Oftmals verfügen die Kinder nicht über ausreichend hohes Vermögen, das sie den Eltern leihen könnten. Zur Lösung dieses Problems schlägt u.a. der Bundesverband deutscher Banken vor, dem Kind vorher Geld zu schenken (z.B. im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge) und sich dann vom geschenkten Kapital einen Kredit einräumen zu lassen.

Die Eltern schenken ihrem Kind einen bestimmten Geldbetrag. Dieser wird auf dem Konto des Kindes zunächst verzinst, ohne dass die Zinsen bis zum Freibetrag versteuert werden müssen. Was ggf. über den Freibetrag hinausgeht, unterliegt dem relativ niedrigen Eingangssteuersatz. Mit einem gewissen zeitlichen Abstand erhalten die Eltern dann von ihrem Kind eine bestimmte Summe als Darlehen, die möglichst nicht dem geschenkten Geldbetrag entsprechen sollte.

Es ist steuerlich unbedenklich, volljährigen Kindern größere Summen zu schenken und sich ein Darlehen von ihnen einräumen zu lassen. Es müssen allerdings entsprechende Darlehensverträge schriftlich abgeschlossen und marktübliche Zinsen vereinbart werden.

Wer sich gemeinsam mit dem volljährigen Kind für dieses Steuersparmodell entscheidet, muss bei hohen Summen jedoch bedenken, dass Schenkungsteuer anfallen kann. Außerdem sollten Eltern nicht außer Acht lassen, dass volljährige Kinder über die auf ihrem Konto „geparkten“ Gelder wie über Eigentum verfügen können. Die Eltern hätten also keine formaljuristische Handhabe, wenn das Kind das geschenkte Geld für sich selbst verwendet.

Hinweis: Wenn man mit Kindern Steuern sparen will, muss man damit rechnen, dass das Finanzamt entsprechende Modelle und Konstruktionen besonders sorgfältig unter die Lupe nimmt. Strenge Formvorschriften sind genau zu beachten. Danach müssen „wasserdichte“ Verträge geschlossen werden, die einem Fremdvergleich standhalten. Zins- und Tilgungszahlungen müssen tatsächlich und regelmäßig fließen und von anderen Zahlungen getrennt werden (gesondertes Konto). Eine ausführliche Beratung durch einen versierten Steuerexperten ist unerlässlich.

1) Urteil vom 19. Februar 2002, IX R 32/98.
2) Vgl. Bundesfinanzhof, Urteil vom 22. Februar 2007, IX R 45/06.

Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2010; 35(08):18-18