Helmut Lehr
Eltern können Aufwendungen für die Kinderbetreuung bis zum vollendeten 14. Lebensjahr des Kindes in Höhe von zwei Dritteln, maximal jedoch 4.000 € pro Kind/Kalenderjahr steuerlich absetzen. Die Abzugsmöglichkeiten bestehen dem Grunde nach aber nur dann, wenn die Eltern/Erziehenden erwerbstätig, krank oder behindert sind oder sich noch in Ausbildung befinden. Ist das Kind im „Kindergartenalter“ (zwischen vollendetem dritten und vollendetem sechsten Lebensjahr), müssen diese Voraussetzungen ausnahmsweise nicht vorliegen.
Hinweis: Mit der „Ausnahmeregelung“ für Kindergartenkinder wollte der Gesetzgeber sicherstellen, dass auch die klassische Alleinverdienerehe, in der ein Partner (in der Regel die Frau) zugunsten der Kindererziehung auf sein Einkommen verzichtet, zumindest partiell steuerlich profitiert.
Mehrere Kindergartenkinder
Es kommt relativ häufig vor, dass Eltern gleichzeitig mehrere Kinder im Kindergarten haben. Oft ist es dann so, dass für die „Geschwisterkinder“ nur ein ermäßigter oder gar kein Beitrag fällig wird. Rein steuerlich gesehen ergibt sich dadurch folgendes Dilemma: Ist ein Ehepartner zu Hause, greift zwar generell die Förderung für Kindergartenkinder zwischen vollendetem dritten und vollendetem sechsten Lebensjahr, allerdings läuft diese zum Teil ins Leere.
Beispiel: Das Ehepaar Häusler zahlt für die bereits sechsjährige Tochter Amelie einen jährlichen Kindergartenbeitrag von 1.560 €. Für den dreijährigen Sohn Max als „Geschwisterkind“ entfällt der Beitrag. Da nur Herr Häusler berufstätig ist, könnten Häuslers lediglich von der „Kindergartenregelung“ (Förderung zwischen vollendetem dritten und vollendetem sechsten Lebensjahr) steuerlich profitieren. Unter dem Strich ergibt sich aber überhaupt keine Abzugsfähigkeit, da die Tochter Amelie bereits ihr sechstes Lebensjahr vollendet hat und für den (eigentlich begünstigten) Sohn Max gar keine Beiträge gezahlt werden.
Musterklage geplant
Der „Neue Verband der Lohnsteuerhilfevereine“1) will in ähnlich gelagerten Fällen eine Musterklage unterstützen und empfiehlt, für das jüngere Kind den halben (Gesamt-) Kindergartenbeitrag steuerlich geltend zu machen.
Hinweis: Die Finanzbehörden werden diesem Ansinnen aller Voraussicht nach bis auf Weiteres nicht folgen. Gegen ablehnende Bescheide sollte Einspruch eingelegt werden. Hier könnte sich empfehlen, etwas auf Zeit zu spielen, weil in naher Zukunft sicher die ersten Klagen vor den Finanzgerichten anhängig sein werden und dann auch die Finanzverwaltung entsprechende Einsprüche möglicherweise ruhen lässt. Auf diese Weise könnten Steuerzahler ohne eigenes Klagerisiko ihre Interessen wahren.
Generelle Abzugsbeschränkung strittig
Bislang ist noch nicht abschließend geklärt, ob die generelle Abzugsbeschränkung auf 2/3 der Kinderbetreuungskosten überhaupt rechtens ist2). Zwischenzeitlich liegt die Sache dem Bundesfinanzhof zur Entscheidung vor3). Dieser muss nun klären, ob Eltern im Rahmen der bestehenden Regelungen die gesamten Kinderbetreuungskosten steuerlich geltend machen können.
Hinweis: Mit Schreiben vom 15. Februar 20104) hat das Bundesfinanzministerium angeordnet, dass die Steuerbescheide in diesem Punkt nur noch vorläufig ergehen. Ein gesonderter Einspruch ist deshalb nicht mehr zwingend erforderlich.
1) Vgl. www.nvl.de.
2) Vgl. AWA -Ausgabe Nr. 14 vom 15. Juli 2009, Steuer-Spartipp Nr. 1, Seite 17.
3) Aktenzeichen des anhängigen Revisionsverfahrens: III R 67/09.
4) Aktenzeichen IV A 3 - S 0338/07/ 10010.
Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2010; 35(12):17-17