Claudia Mittmeyer
Eine besondere umsatzsteuerrechtliche Gestaltung macht es bislang möglich, sich die Vorsteuer aus dem Kauf bzw. der Errichtung des privaten Wohnhauses vom Finanzamt erstatten zu lassen. Dies setzt u.a. eine mindestens 10%ige unternehmerische Nutzung des Objekts voraus. Aufgrund EU-rechtlicher Vorgaben müssen die einzelnen Mitgliedstaaten das Modell allerdings zum 1. Januar 2011 gesetzlich „verbieten“. Nach dem Referentenentwurf des Jahressteuergesetzes 2010 sollte das „Seeling-Modell“ nur noch dann in Anspruch genommen werden können, wenn das Objekt bis Ende 2010 fertiggestellt wird. Bei vielen neu geplanten Projekten wäre diese Zeitvorgabe sicher nicht mehr zu realisieren gewesen.
Hinweis: Das Bundeskabinett gab nun Entwarnung. Der am 19. Mai 2010 verabschiedete Regierungsentwurf sieht eine erweiterte Übergangsregelung vor. Danach kann das „Seeling-Modell“ auch noch für solche Objekte genutzt werden, mit deren Herstellung vor dem 1. Januar 2011 begonnen wird. Maßgebend soll das Datum des Bauantrags sein.
Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2010; 35(12):4-4