Steuer-Spartipp

Außergewöhnliche Belastung: Behindertengerechte Pkw-Umrüstung


Helmut Lehr

Die Aufwendungen für eine behindertengerechte Umrüstung des Pkws sind dem Grunde nach als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig. Allerdings vertritt die Finanzverwaltung die Auffassung, dass Kfz-Kosten behinderter Menschen nicht uneingeschränkt berücksichtigt werden können, sondern mit dem Kilometerpauschbetrag von 0,30 €/km abgegolten sind. Der Ansatz eines höheren (individuellen) Kilometerpauschbetrags unter Berücksichtigung der Aufwendungen für die Pkw-Umrüstung sei unangemessen und dürfe deshalb von den Finanzämtern nicht gewährt werden1).

Hinweis: Dennoch können die Kosten für eine notwendige Pkw-Umrüstung steuerlich geltend gemacht werden. Die Finanzverwaltung berücksichtigt solche Aufwendungen im Wege der Verteilung auf die (Rest-)Nutzungsdauer des Fahrzeugs – neben den allgemeinen Fahrtkosten. Ein So­fortabzug der Umrüstungskosten war bislang allerdings nicht möglich.

Kehrtwende nach neuer Rechtsprechung

Der Bundesfinanzhof hat in seinem Urteil vom 22. Oktober 20092) entschieden, dass behinderungsbedingte Umbaumaßnahmen an einem Haus im Jahr der Zahlung in voller Höhe als außergewöhnliche Belastungen abziehbar und nicht etwa mit dem Behinderten-Pauschbetrag abgegolten sind. Im Streitfall wurde nach einem Schlaganfall des Ehemanns unter anderem das Bad umgestaltet und eine Rollstuhlrampe eingebaut.

Aufgrund dieser Rechtsprechung hält die Finanzverwaltung nun nicht mehr an der oben beschriebenen Rechtsauffassung fest. Die Kosten für eine behindertengerechte Pkw-Umrüstung sind künftig im Jahr „des Abflusses“ (Zahlung) in voller Höhe neben den Fahrtkosten als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig3).

Hinweis: Sofern in Einzelfällen entsprechende Umrüstungskosten aufgrund der bisherigen Verwaltungsauffassung auf die voraussichtliche (Rest-)Nutzungsdauer verteilt wurden, wird dies aus Vertrauensschutzgründen für die übrigen Jahre beibehalten, wenn der Steuerpflichtige dem zustimmt.

Günstigere Verteilung

Wegen des progressiven Steuertarifs ist ein Sofortabzug der Ausgaben nicht immer die steuergünstigste Lösung. Die Finanzverwaltung hat allerdings verfügt, dass künftig eine Verteilung der Aufwendungen über mehrere Jahre allenfalls im Wege einer abweichenden Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen in Betracht kommt, wenn zu geringe Einkünfte des Steuerpflichtigen einem vollen Abzug der Aufwendungen ent­gegenstehen.

Hinweis: Aufgrund hoher außergewöhnlicher Belastungen ist ein Verlustvortrag oder -rücktrag generell nicht möglich. Daher sollte in geeigneten Fällen mithilfe eines gesonderten Antrags auf „abweichende Steuerfestsetzung“ ausdrücklich eine Verteilung der Umrüstungskosten auf mehrere Jahre beantragt werden. Bei abweichender Haltung des Sachbearbeiters sollte auf die neue Verwaltungsanweisung hin­gewiesen werden.

Nutzungsdauer

Die Finanzverwaltung geht bei Neufahrzeugen von einer sechsjährigen Nutzungsdauer aus. Bei Umrüstung eines (beispielsweise) zwei Jahre alten Fahrzeugs können die Kosten demnach noch auf vier Jahre verteilt werden.

1) Vgl. Hinweis 33.1-33.4 Einkommensteuer-Hinweise 2009, Stichwort: Fahrtkosten behinderter Menschen.
2)
Vgl. AWA -Ausgabe Nr. 5 vom 1. März 2010, Steuer-Spartipp Nr. 1, Seite 17.
3)
Vgl. Bayerisches Landesamt für Steuern, Verfügung vom 28. Mai 2010, Aktenzeichen S 2284.1.1-2/6 St32.

Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2010; 35(19):17-17