Vermögensübertragung

Das Schwarzgeld geht oft an den Fiskus


Prof. Dr. Reinhard Herzog

Das Festgeldkonto bei einer österreichischen Sparkasse, das Depot bei einer Bank in Liechtenstein: Viele Anleger glauben sich so vor dem deutschen Fiskus ausreichend geschützt und „vergessen“ die Deklaration in ihrer Steuererklärung. Leidtragende sind oft die Erben.

Die Geldanlage im Ausland ist durchaus legal. Wer z.B. aus Furcht vor einer Währungsreform sein Vermögen von einer Züricher Bank verwalten lässt, macht sich keineswegs strafbar. Das Problem jedoch: Viele vertrauen auf das Bankgeheimnis unserer Nachbarländer und „übersehen“ es, die Erträge in ihrer deutschen Steuererklärung zu listen. Und damit machen sie sich strafbar. Wie riskant eine solche Vorgehenswei­se ist, hat der Kauf der Steuersünder-CDs durch den deutschen Staat gezeigt, der über 20.000 Selbst­anzeigen zur Folge hatte.

Doch selbst wer sich vor solchen Ermittlungen sicher glaubt, weil er z.B. besondere Instrumente ausländischer Ban­ken nutzt, muss stets an seine Erben denken. Zwar gibt es bei Auslandskonten – anders als in Deutschland – keine automati­sche Meldepflicht der Banken an die Steuerbehörden. Doch sobald z.B. ein Schweizer Depot in einem Testament genannt wird, erfährt der deutsche Fiskus durch die Testamentseröffnung davon. Auch bei der Ausstellung eines zur Vermögens­über­tragung erforderlichen Erbscheins kommen Informationen häufig ans Licht. Im Übrigen haben die Erben alle Rechte und Pflichten des Verstorbenen übernommen und sind somit verantwortlich dafür, erkennbare Fehler bei der Deklaration von Zinsen und Kursgewinnen zu korrigie­ren. Unterlassen sie das, machen sie sich selbst strafbar.

Kein Erbe und trotzdem Steuerschulden

Die Folgen der Schwarzgeldanlage sind jedoch gravierend: Das Finanzamt kann nicht nur Steuern auf die hinterzogenen Erträge verlangen – und dies je nach Konstellation oft für mehr als zehn Jahre rückwirkend –, sondern auch Hinterziehungszinsen in Höhe von 6% p.a. berechnen. Allein dies genügt oft schon, um das gesamte angelegte Vermögen aufzuzehren. Nicht selten bleibt den Erben sogar ein Minus, d.h., das Kapital reicht nicht aus für die Forderungen des Fiskus.

Noch gravierender ist, wenn der Erblasser das Auslandskonto im Rahmen eines Vermächtnisses übertragen hat: Dann erhält der Vermächtnisnehmer den Bruttowert und die Erben müssen aus dem übrigen Nachlass oder ihrem eigenen Vermögen die Steuern begleichen. Dagegen wird der Vermächtnisnehmer nicht für die „Sünden“ des Erblassers verantwortlich gemacht.

Viele Erben neigen dazu, das verschwiegene Vermögen wei­terhin von den Finanzbehörden fernzuhalten. Doch das mindert die Probleme nicht: Denn während die Erben für die Steuerhinterziehung des Erblassers rechtlich nicht verantwortlich sind, sondern „nur“ die Abgaben nachzahlen müssen, machen sie sich nun selbst strafbar. Und weil dann neben der Einkommen- möglicherweise auch Erbschaftsteuer hinterzogen wird, kann es – gerade vor dem Hintergrund der ange­strebten strengeren Gesetzesauslegung – teuer werden.

Ehrlichkeit wird belohnt

Heftige Kritik müssen sich in diesem Zusammenhang auch manche Banken im Ausland gefallen lassen: Trotz des Debakels um die Steuersünder-CDs und entsprechender Selbstverpflichtungen wird heute bereits wieder – zumindest unterschwellig – damit geworben, dass angelegtes Geld auch vor den Augen des deutschen Staates geschützt sei. Entsprechende Schritte sollten allerdings wohlüberlegt werden, denn gerade in diesem Bereich zeigt sich immer wieder, dass „der Ehrliche“ ausnahmsweise einmal nicht „der Dumme“ ist.

Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2010; 35(19):16-16