Helmut Lehr
Aufwendungen für eine betrieblich/beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung sind als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten steuerlich absetzbar. In Betracht kommen insbesondere Fahrtkosten, Verpflegungsmehraufwendungen für einen begrenzten Zeitraum und Ausgaben für die Zweitwohnung am Beschäftigungsort.
Hinweis: Nach der jüngeren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs können die Kosten für eine doppelte Haushaltsführung auch dann berücksichtigt werden, wenn der Wegzug vom bisherigen Arbeitsort privat veranlasst war, am Tätigkeitsort aber weiterhin eine Zweitwohnung unterhalten wird. Die Finanzverwaltung hat dies grundsätzlich anerkannt1).
Klassische Familienheimfahrten begünstigt
Im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung können Ausgaben für eine Familienheimfahrt pro Woche (0,30 €/Entfernungskilometer bei Fahrt mit dem Pkw) geltend gemacht werden. Wer öfter nach Hause fährt, sollte überlegen, ob er von folgendem Wahlrecht Gebrauch macht, das die Finanzverwaltung ausdrücklich einräumt2): Es besteht die Möglichkeit, entweder die gesamten Aufwendungen für die doppelte Haushaltsführung (insbesondere Wohnung, Verpflegung, Fahrtkosten) abzusetzen oder stattdessen die Kosten für sämtliche Familienheimfahrten (also auch mehrmals pro Woche).
Umgekehrte Familienheimfahrten
Als umgekehrte Familienheimfahrten werden solche Fahrten bezeichnet, bei denen der den doppelten Haushalt führende Ehegatte von seinem Ehepartner bzw. von seiner Familie vornehmlich am Wochenende am Beschäftigungsort besucht wird. Die eigentlich übliche Fahrt zum Lebensmittelpunkt (Familienwohnsitz) entfällt entsprechend.
Hinweis: Nach einem aktuellen Beschluss des Bundesfinanzhofs3) sind umgekehrte Familienheimfahrten nicht begünstigt, wenn der den doppelten Haushalt führende Ehepartner die wöchentliche Familienheimfahrt aus privaten Gründen nicht durchführt und stattdessen von seiner Familie besucht wird. Das Gericht ließ ausdrücklich offen, ob die Fahrten absetzbar wären, wenn die Familienheimfahrt aus betrieblichen/beruflichen Gründen nicht durchgeführt werden könnte.
Zumindest dann, wenn keine Kinder am Familienwohnsitz wohnen, ist es allgemein üblich, dass sich die Partner einer „Wochenendbeziehung“ mit dem Pendeln abwechseln. Gerade in diesen Fällen stehen teils enorme Fahrtkosten im Raum. Die Entscheidung des Bundesfinanzhofs ist im Urteilsfall aus Sicht der betroffenen Steuerpflichtigen negativ ausgefallen, weil offenbar feststand, dass die Fahrten zum „Familienwohnsitz“ aus rein privaten Gründen unterlassen wurden.
Liegen jedoch betriebliche/ berufliche Gründe vor, die eine Heimfahrt zum Familienwohnsitz am Wochenende verhindern und stattdessen für einen Besuch des anderen Partners sprechen, müssten die Fahrtkosten nach älterer Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs eigentlich begünstigt sein4).
Hinweis: Vor diesem Hintergrund kommt einer entsprechenden Beweisvorsorge besondere Bedeutung zu. Wird der den doppelten Haushalt führende Ehegatte am Beschäftigungsort besucht, sollten dafür eindeutig berufliche Gründe ins Feld geführt werden, z.B. Unabkömmlichkeit wegen einer Fortbildung oder Dienstbereitschaft in der Apotheke am Wochenende.
1) Vgl. AWA -Ausgabe Nr. 21 vom 1. November 2009, Steuer-Spartipp Nr. 1, Seite 17.
2) Vgl. Richtlinie 9.11 Absatz 5 Lohnsteuerrichtlinien.
3) Vgl. Beschluss vom 2. Februar 2011, Aktenzeichen VI R 15/10.
4) Vgl. Urteil vom 28. Januar 1983, Aktenzeichen VI R 136/79.
Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2011; 36(09):17-17