Steuer-Spartipp

Häusliches Arbeitszimmer: Umsetzung der Neuregelung


Helmut Lehr

Auf Druck des Bundesverfassungsgerichts1) hat der Gesetz­geber die Abzugsbeschränkungen für das häusliche Arbeitszimmer rückwirkend ab 2007 etwas gelockert. Dadurch ist ein beschränkter Kosten­abzug (1.250 €/Jahr) in solchen Fällen wieder möglich, in denen kein anderer (Büro-) Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Ein unbeschränkter Kosten­abzug kann nach wie vor nur dann erreicht werden, wenn das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen/beruflichen Tätigkeit bildet.

Hinweis: Können Apothekenleiter ihrem Finanzamt gegenüber darlegen, dass ihnen in der Apotheke kein gesonderter Büroarbeitsplatz zur Verfügung steht, ist wieder ein beschränkter Kostenabzug für das häusliche Arbeitszimmer möglich. Mitarbeiter der Apotheke können ebenfalls profitieren, sofern sie ein häusliches Arbeitszimmer beruflich nutzen müssen und ihnen in der Apotheke kein entsprechender Arbeitsplatz zur Verfügung steht.

Einführungsschreiben der Finanzverwaltung

Aufgrund der gesetzlichen Neuregelung hat das Bundesfinanzministerium zu wichtigen Anwendungsfragen aus Sicht der Verwaltung Stellung bezogen2). Der gegebenenfalls abzugsfähige Betrag von 1.250 € ist danach kein Pauschbetrag, es handelt sich vielmehr um einen objektbezogenen Höchstbetrag, der nicht mehrfach für verschiedene Tätigkeiten oder Perso­nen (z.B. bei Nutzung durch beide Ehegatten) in Anspruch genommen werden kann.

Beispiel: Apotheker Bort hat in seinen Apothekenräumen keinen eigenen Büroarbeitsplatz. Er nutzt daher ein großes Arbeitszimmer in seiner direkt darüber gelegenen Wohnung. Seine Frau ist Lehrerin und benutzt das Arbeitszimmer ebenfalls. Auch ihr steht in der Schule kein geeigneter Arbeitsplatz für die Unterrichtsvor- bzw. -nachbereitung zur Verfügung. Die Gesamtaufwendungen für das Arbeitszimmer betragen 4.000 € p.a.

Bei einem unterstellten zeitlichen Nutzungsanteil von je 50% dürfen Herr Bort und seine Frau jeweils 625 € (1.250 € : 2) als Betriebsaus­gaben bzw. Werbungskosten steuerlich geltend machen. Nach der als verfassungswidrig eingestuften „Vorgängerregelung“ wäre kein Kostenabzug möglich gewesen, weil das Arbeitszimmer bei beiden Ehepartnern nicht den Tätigkeitsmittelpunkt bildet.

Betroffene Aufwendungen

Zu den Kosten für das Arbeitszimmer zählen Miete, Gebäude-Abschreibung, Schuldzin­sen für Kredite, die zur Anschaffung, Herstellung oder Reparatur des Gebäudes oder der Eigentumswohnung verwendet wurden, Wasser- und Energiekosten, Reinigungskosten, Grundsteuer, Müllabfuhrgebühren, Schornstein­fegergebühren, Gebäudeversicherungen, Renovierungskosten und Aufwendungen für die Ausstattung des Zimmers, wie z.B. Tapeten, Teppiche, Fenstervorhänge, Gardinen und Lampen.

Hinweis: Ausgaben für typi­sche Arbeitsmittel (z.B. Aktenschrank oder Schreibtisch) sind dem Grunde nach stets unbeschränkt als Betriebsausgaben/Werbungskosten abzugsfähig, ggf. aber nur im Wege der Abschreibung. Allerdings werden sogenannte Luxusgegenstände (z.B. Objekte der Kunst) von der Finanzverwaltung nicht berücksichtigt, wenn sie vorrangig der Ausschmückung des Zimmers dienen.

Definition des Arbeitszimmers

Die Einschränkungen für den Kostenabzug greifen nur dann, wenn der entsprechende Raum rein steuerrechtlich auch als Arbeitszimmer de­finiert wird. Das Zimmer muss deshalb vorwiegend der Erledigung gedanklicher, schriftlicher, verwaltungstechnischer oder -organisatorischer Arbeiten dienen. Daher sind die Kosten eines Archivraums im eigenen Haus grundsätzlich unbeschränkt abzugsfähig, zumindest dann, wenn das Archiv nicht einem ebenfalls im Haus gelegenen Arbeitszimmer zugerechnet werden kann.

Daraus folgt: Nutzt ein Apo­thekenleiter in seiner Privatwohnung (bzw. im Keller) einen Raum als reines Archiv und hat er in der Wohnung kein häusliches Arbeitszimmer, müssten die Kosten un­beschränkt abzugsfähig sein. Befindet sich hingegen in der Wohnung auch noch ein Arbeitszimmer, wird die Finanzverwaltung die Kosten der beiden Räume zusammenrechnen und darauf die Abzugsbeschränkung an­wenden (maximal 1.250 € p.a., sofern in der Apotheke kein Büro­arbeitsplatz vorhanden ist).

Außerhäusliches Arbeitszimmer

Wegen der beschränkten Abzugsfähigkeit der Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer gilt ein (unbeschränkt abzugsfähiges) außerhäusliches Arbeitszimmer weiterhin als interessante Gestaltungsmöglichkeit3). Die Finanzverwaltung hat aktuell bestätigt, dass es sich beispielsweise bei einem im Keller oder im Dachgeschoss befindlichen Raum, der nicht zur Privatwohnung des Steuerpflichtigen gehört, sondern zusätzlich angemietet wurde, um ein außerhäusliches Arbeitszimmer handeln kann. Maßgebend ist danach, ob eine in­nere häusliche Verbindung des Arbeitszimmers mit der privaten Lebenssphäre des Steuerpflichtigen besteht. Dabei ist das Gesamtbild der Verhältnisse im jeweiligen Einzelfall entscheidend.

Das Bundesfinanzministerium hat zugleich darauf hingewiesen, dass nach der Rechtsprechung auch ein Raum, z.B. im Keller oder unter dem Dach des Hauses, in dem der Steuer­pflichtige seine Wohnung hat, ein häusliches Arbeitszimmer sein kann, wenn die Räumlichkeiten aufgrund unmittelbarer Nähe mit der privaten Wohnnung als gemeinsame Wohneinheit verbunden sind.

Hinweis: Die gezielte Gestaltung eines außerhäuslichen Arbeitszimmers im (eigenen) Wohnhaus sollte daher ggf. vorab mit dem steuerlichen Berater besprochen werden.

1) Vgl. AWA -Ausgabe Nr. 16 vom 15. August 2010, Steuer-Spartipp Nr. 2, Seite 18.
2)
Vgl. Schreiben vom 2. März 2011, Aktenzeichen IV C 6 – S 2145/07/ 10002.
3)
Vgl. AWA -Ausgabe Nr. 23 vom 1. Dezember 2010, Steuer-Spartipp Nr. 2, Seite 18.

Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2011; 36(09):18-18