PKA im Handverkauf und Anwesenheit eines Approbierten

Wichtige Grundsätze für eine ordnungsgemäße Betriebsführung


Dr. Bettina Mecking

Ein Apothekenleiter darf nicht zulassen, dass nichtpharmazeutisches Personal Arzneimittel abgibt, und muss die ständige Anwesenheit eines Approbierten sicherstellen. Sonst verstößt er gegen die ApBetrO, begeht eine Ordnungswidrigkeit und handelt berufsrechtswidrig.

Zur Evaluierung der Beratungsleistung in den Apotheken führen Landesapothekerkammern Beratungschecks durch sogenannte Pseudo Cus­tomer durch. Entsprechend diesem von der Bundesapothekerkammer entwi­ckelten Konzept überprüfen bundesweit entsprechend geschulte Apotheker unangemeldet nach einem festgelegten Ablauf die Be­ratung.

Bei diesen Kontrollbesuchen sollen Beratungspflichtverletzungen aufgedeckt werden, um langfristig den Beratungsstandard anzuheben und zu sichern. Gleichsam als „Nebenprodukt“ fällt den Testkäufern hier und da eine unzulässige Aufgabenteilung beim Apothekenpersonal oder eine nicht ordnungsgemäße Besetzung in den besuchten Apotheken auf. Solche Handhabungen können auch anlässlich der routinemäßigen Apothekeninspektionen durch die staatliche Gesundheits­aufsicht festgestellt werden.

Eindeutige Rechtslage

Information und Beratung über Arzneimittel sowie deren Abgabe in einer Apotheke sind pharmazeutische Tätigkeiten. Diese dürfen gemäß § 3 Absatz 5 Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) nur von pharmazeutischem Per­so­nal ausgeübt werden. Ge­mäß § 2 Absatz 2 ApBetrO trägt der Apothekenleiter die Verantwortung, dass seine Apotheke unter Beachtung der geltenden Vorschriften be­trieben wird, also dafür, dass sein Personal nur entsprechend seiner Ausbildung und Kenntnisse eingesetzt wird und auch die Mitarbeiter sich gesetzeskonform verhalten.

Eine Arzneimittelabgabe durch nichtpharmazeutisches Personal ist berufsrechts­widrig und bußgeldbewehrt (z.B. VG Gießen, Urteil vom 17. Mai 2010, Aktenzeichen 21 K 1334/09 sowie Berufsgericht für Heilberufe beim LG München, Urteil vom 30. März 2011, Aktenzeichen BG – Ap 14/10). Die Höhe der jeweils für angemessen erachteten Geldbuße differiert regional und einzelfallabhängig. Auskunft darüber erteilen die örtlich zuständigen Apothekerkammern so­wie die Aufsichtsbehörden.

PKA im Handverkauf

Der Beruf von PKA bzw. Hel­ferin umfasst organisatorische und kaufmännische Abläufe im Apothekenbetrieb. Ihr Tätigkeitsfeld erstreckt sich vom Management der Warenwirtschaft über Datenverarbeitung, Schaufenstergestaltung und Auslieferungsfahrten bis hin zu Unterstützungshandlungen bei der Herstellung, Prüfung und Abgabe von Arzneimitteln. Da PKA nach § 3 Absatz 3 Satz 2 ApBetrO nicht als pharmazeutischer Beruf gilt, darf diese im Handverkauf nur bei Waren mitwirken, die nicht zu den Arzneimitteln zählen. So darf sie zum Nebensortiment, z.B. zur Kosmetik, beraten.

Werden ihr im Laufe eines solchen Verkaufsgesprächs aber Beschwerden beschrieben, die z.B. auf eine venöse Insuffizienz schließen lassen, darf die PKA, auch wenn sie noch so erfahren und wissend ist, in diesem Bereich den Kunden nicht weiter beraten. In dieser Situation erwartet ein Kunde, dass ihn pharmazeutisches Personal qualifiziert darüber informiert, welches Präparat zur Linderung seiner Beschwerden geeignet ist. Oft bedarf es dazu weiterer Nachfragen, um zu ergründen, ob ein tiefer gehendes Problem dahintersteht. Dies ist auch der Grund, warum ein Kunde eine Apotheke aufsucht und nicht etwa eine Drogerie.

Selbst wenn die PKA dann ein nicht apothekenpflichtiges Produkt, z.B. Allgäuer Latschenkiefer, abgibt, signalisiert sie dem Kunden, eine kompetente Einschätzung seiner Beschwerden vorgenommen zu haben und das ver­kaufte Mittel als adäquates Präparat einzustufen. Insoweit hätte die PKA eine Tätigkeit durchgeführt, die aus guten Gründen dem pharmazeutischen Personal vorbehalten ist. Diese Einschätzung wurde im Rahmen eines Verfahrens vor dem Berufsgericht für Heilberufe beim Verwaltungsgericht Köln bestätigt. Das Berufsgericht ging in diesem Verfahren (Aktenzeichen 32 K 5952/08.T) von einem Berufsrechtsverstoß des betroffenen Apothekenleiters aus, der die­se Vorgehensweise duldete.

Mitverantwortlichkeit eines Filialleiters

Wenn ein solcher Verstoß in einer Filialapotheke auftritt, wird darauf abgestellt, wer dafür die Verantwortung trägt. Nach den ein­schlä­gi­gen Vorschriften der Apothekenbetriebsordnung sind sowohl der Filialleiter als auch der Hauptapothekeninhaber nebeneinander verantwortlich. Daher wird das Verschulden zumeist zu quoteln sein. Schwierig wird es dann, wenn in der Filiale permanent Personalknappheit herrscht, da der Filialleiter regelmäßig keine Befugnis in Personal­angelegenheiten hat. Er ist aber verpflichtet, den Leiter auf ein solches Defizit hinzuweisen, damit etwas dagegen unternommen werden kann, was ihn aber auch nicht gänzlich aus der Eigenverantwortung für das Geschehen in der Filiale entlässt. Mitverantwortlich ist auch die Chefvertretung, wenn der Apotheken­leiter abwesend ist.

Konsequenzen für den Apothekenalltag

Ein Kundenkontakt muss der PKA nicht gänzlich untersagt werden, gleichwohl ist eine strenge Grenzziehung vonnöten. Wenn der Kunde den Wunsch äußert, zu gesundheitlichen Beschwerden eine pharmazeutische Beratung zu erhalten, bzw. eine medikamentöse Therapie nachfragt, ist der Einsatz einer PKA nicht akzeptabel. Dieser Kunde darf von der PKA auch dann nicht beraten werden, wenn im Ergebnis kein Arzneimittel, sondern ein Pflegeprodukt abgegeben wird. Nur so wird dem Sinn und Zweck der einschlägigen Vorschrift Rechnung getragen, die sicherstellen will, dass der Kunde, der den Apotheker in seiner Eigenschaft als Arzneimittelfachmann aufsucht, in der Apotheke qualifiziert beraten und mit Arzneimitteln versorgt und nicht durch nichtpharmazeutisches Personal ggf. unsachgemäß auf Alternativprodukte verwiesen wird.

Es reicht auch nicht, dass ein Apotheker oder eine PTA die Beratung durch die PKA aus dem Augenwinkel be­ob­ach­tet oder mithört. Arzneimittelberatung und -abgabe gehören ungeteilt in die Hand des pharmazeuti­schen Personals und Kunden müssen eben ggf. eine Wartezeit in Kauf nehmen.

Jederzeitige Anwesenheit eines Approbierten

Gemäß § 2 Absatz 5 ApBetrO muss ein Apothekenleiter sich durch einen Apotheker vertreten lassen, sofern er seine Verpflichtung zur persönlichen Leitung der Apotheke vorübergehend nicht selbst wahrnimmt. § 2 Absatz 5 ApBetrO betrifft den Kernbereich der Berufspflichten des Apothekers. Dieser kann nur durch persönliche Anwesenheit oder qualifizierte Vertretung dem hohen Beratungs- und Sicherheitsanspruch des Apothekenbetriebs gerecht werden.

Ein Apothekenleiter, der seine Apotheke öffnet, ohne dass ein Approbierter anwesend ist, gefährdet die Arzneimittelsicherheit. Daher ist es rechtlich nicht zulässig, dass eine PTA die Apotheke morgens aufschließt und der verantwortliche Apotheker erst eine halbe Stunde später kommt. Es besteht Anwesenheitspflicht für einen Approbierten, sobald die Apotheke geöffnet ist. Mit dem Aufschließen der Apotheke ist diese aus Sicht des Verbrauchers dienstbereit. Auch kurzes Zuspätkommen nach der Mittagspause oder Bankengänge während des laufenden Geschäfts müssen bei Fehlen einer approbierten Vertretung tabu sein.

Dr. Bettina Mecking, Justiziarin
der Apothekerkammer Nord­rhein,
Fachanwältin für Medizinrecht,
40213 Düsseldorf,
E-Mail: b.mecking@aknr.de

Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2011; 36(12):10-10