Geschäftswagen ohne Umsatzsteuer:
Helmut Lehr
„Umsatzsteuerfreie“ Entnahme
Im Gegensatz zur Veräußerung löst eine Entnahme des Fahrzeugs aus dem Unternehmensvermögen in diesen Fällen keine Umsatzsteuer aus. Der Wagen könnte dann als „Privatfahrzeug“ – wiederum ohne Umsatzsteuerbelastung – veräußert werden. Man spricht hier vom „Entnahme-Verkaufsmodell“, das nach bisheriger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs grundsätzlich zulässig und nicht als Gestaltungsmissbrauch zu beurteilen ist1).
Hinweis: Wurden in den Wagen unter Inanspruchnahme des Vorsteuerabzugs nachträglich noch Bestandteile (z.B. Klimaanlage) eingebaut, unterliegen bei einer Entnahme nur diese Bestandteile der Umsatzsteuer.
Beispiel: Apothekerin Russ erwirbt einen zwei Jahre alten Mercedes „von privat“ für 40.000€. Den Wagen ordnet sie ihrem Einzel-Unternehmen (Apotheke) zu und macht fortan die Vorsteuerbeträge aus den laufenden Kosten geltend. Zwei Jahre später will sie das Fahrzeug für 28.000€ an eine Privatperson veräußern. Größere Reparaturen sind in dieser Zeit nicht angefallen.
Umsatzsteuerbelastung bei Verkauf vermeiden
Sofern Frau Russ den Pkw direkt aus ihrem Unternehmensvermögen heraus veräußert, muss sie die Umsatzsteuer aus dem erhaltenen Kaufpreis abführen (28.000€ : 119 x 19 = 4.470,59€). Entnimmt sie den Wagen vor der Veräußerung und verkauft ihn anschließend als „Privatperson“, entsteht insoweit keine Umsatzsteuer. Im Ergebnis verbleibt eine „Steuerersparnis“ von 4.470,59€.
Die Finanzverwaltung wird insbesondere dann sehr misstrauisch, wenn die Entnahme zeitlich unmittelbar vor der Veräußerung erfolgt sein soll. Da sich seit der günstigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs die rechtlichen Rahmenbedingungen etwas geändert haben, reicht es der Finanzverwaltung nicht aus, wenn der Unternehmer lediglich erklärt, er habe das Fahrzeug noch vor der Veräußerung seinem Unternehmensvermögen entnommen.
Einschränkende Rechtsprechung
Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat zwischenzeitlich bestätigt, dass das „Entnahme-Verkaufsmodell“ nur funktioniert, wenn die Entnahme (rechtzeitig) vor Verkauf erfolgt und klar und eindeutig dokumentiert wird2).
Hinweis: Bezogen auf den Beispielsfall bedeutet dies, dass Frau Russ den Wagen mindestens mehrere Tage vor dem Verkauf, idealerweise aber einige Wochen zuvor aus ihrem Unternehmensvermögen entnehmen sollte. Dies sollte entsprechend in der Buchführung dokumentiert und ergänzend dem Finanzamt im Rahmen der Abgabe der laufenden Umsatzsteuervoranmeldung kurz schriftlich angezeigt werden.
Vorsicht, Verwechslungsgefahr: Das umsatzsteuerliche Unternehmensvermögen entspricht nicht ohne Weiteres dem einkommensteuerrechtlichen Betriebsvermögen. Die Entnahme aus dem Betriebsvermögen ist grundsätzlich steuerpflichtig, genauso wie ein etwaiger direkter Verkauf aus dem Betriebsvermögen. Ob tatsächlich ein steuerpflichtiger Ertrag entsteht, richtet sich nach der Höhe des Entnahmewerts/Verkaufspreises und dem Buchwert des Fahrzeugs. Das „Entnahme-Verkaufsmodell“ ist folglich eine rein auf die Umsatzsteuer bezogene „Gestaltung“.
Alternative Gestaltungsmöglichkeiten
Da zurzeit nicht rechtssicher vorausgesagt werden kann, wie viel Zeit zwischen Entnahme und Veräußerung vergehen muss, damit Finanzverwaltung und Gerichte keinen Gestaltungsmissbrauch annehmen, ist das „Entnahme-Verkaufsmodell“ mit Risiken verbunden. Alternativ könnte überlegt werden, ein ohne Vorsteuerabzugsmöglichkeit erworbenes Geschäftsfahrzeug von vornherein ausdrücklich nicht dem umsatzsteuerlichen Unternehmensvermögen zuzuordnen. In diesen Fällen dürfte nämlich trotzdem das Recht bestehen, die Vorsteuerbeträge aus dem unternehmerischen Nutzungsanteil der laufenden Kfz-Kosten geltend zu machen.
Hinweis: Dass die Finanzverwaltung Vorsteuerbeträge aus (geschäftlich veranlassten) laufenden Kfz-Kosten auch dann berücksichtigt, wenn das Fahrzeug als solches nicht dem Unternehmensvermögen zugeordnet wurde, lässt sich zumindest sinngemäß aus dem Umsatzsteuer-Anwendungserlass ableiten3).
Damit später kein Streit über die Zuordnung bzw. Nichtzuordnung zum Unternehmen entsteht, sollte dem Finanzamt gegenüber bei Kauf des Fahrzeugs kurz mitgeteilt werden, dass man den Wagen nicht seinem umsatzsteuerlichen Unternehmensvermögen zuordnet.
Kauf mit Vorsteuerabzugsrecht
Wird als Geschäftsfahrzeug ein Neuwagen oder ein gebrauchtes Kfz mit gesondert ausgewiesener Umsatzsteuer vom Händler erworben, dürfte es in aller Regel wirtschaftlicher sein, das Fahrzeug dem Unternehmen zuzuordnen und den Vorsteuerabzug aus der Anschaffung geltend zu machen. Das „Entnahme-Verkaufsmodell“ funktioniert hier nicht, da die Entnahme dann wegen des anfänglichen Vorsteuerabzugs der Umsatzsteuer unterliegt.
Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2011; 36(19):18-18