Helmut Lehr
Kosten für einen „Dogsitter“ begünstigt
Das Finanzgericht Münster hat aktuell bestätigt3), dass auch Leistungen für die Versorgung und Betreuung eines zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehörenden Hundes, z.B. während der Urlaubs- oder Arbeitszeiten bzw. bei Krankenhausaufenthalten, grundsätzlich zu den haushaltsnahen Tätigkeiten gehören. Denn Tätigkeiten wie Füttern, Fellpflege, Ausführen und die sonstige Beschäftigung des Hundes fallen regelmäßig an und werden typischerweise durch den Steuerpflichtigen selbst oder andere Haushaltsangehörige erledigt.
Einzelfall entscheidend
Im Streitfall hatte die Klage dennoch keinen Erfolg. Der Kläger besaß zwei Hunde, für die er mehrfach im Monat einen Betreuungsservice in Anspruch nahm. Weil dieser die Hunde an der Wohnung abholte und nach Erledigung des Auftrags dort wieder abgab, wurde die Tätigkeit generell nicht „im Haushalt“ ausgeübt. Nach Ansicht des Finanzgerichts muss die Betreuung an Orten ausgeführt werden, die zum Haushalt gehören. Dies sind insbesondere die Räumlichkeiten der privaten Wohnung oder des privaten Hauses nebst Zubehörräumen und Garten.
Vorgehensweise der Finanzämter
Soweit erkennbar, ist die Vorgehensweise der Finanzämter hinsichtlich der Einstufung der Kosten für die Betreuung von Haustieren als haushaltsnahe Dienstleistung derzeit noch nicht einheitlich. So wurden bereits Aufwendungen mit der Begründung anerkannt, dass Tiere vom Gesetzgeber in vielen Bereichen quasi als Sachen behandelt4) und deshalb als Bestandteil des Haushalts angesehen werden. Nach dem nun veröffentlichten Urteil ist zu erwarten, dass die Finanzämter sehr genau prüfen werden, an welchem Ort die jeweilige Betreuung stattgefunden hat.
Hinweis: Bei der Betreuung von Hunden liegt es auf der Hand, dass diese zumindest teilweise („Gassi gehen“) außerhalb der Wohnung des Steuerpflichtigen erfolgt. Ein Steuerabzug sollte aber immer dann möglich sein, wenn aus der Rechnung des „Dogsitters“ hervorgeht, dass die Betreuung auch bzw. im Wesentlichen in der Wohnung oder auf dem Anwesen des Hundebesitzers stattfand. Ggf. ist eine Verständigung mit der Finanzverwaltung dahingehend anzustreben, dass ein Teil der Aufwendungen anerkannt wird. Idealerweise sollte der zeitliche Anteil (Betreuung im und außerhalb des Haushalts) bereits in der Rechnung vermerkt sein.
Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2012; 37(15):17-17