Helmut Lehr
Erste steuerzahlerfreundliche Gerichtsentscheidung
Das neu eingeführte Werbungskostenabzugsverbot war von Beginn an umstritten1). Zwischenzeitlich hat das Finanzgericht Baden-Württemberg über folgenden Fall entschieden2): Die Klägerin war aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage, ihr Vermögen eigenständig zu verwalten, und hatte daher einen Treuhänder beauftragt. Dafür zahlte sie rund 10.600€/Jahr. Das Finanzamt berücksichtigte einen Teilbetrag als außergewöhnliche Belastung, den Restbetrag machte die Klägerin zunächst erfolglos als Werbungskosten zu den Kapitaleinkünften geltend. Ihr Durchschnittssteuersatz betrug im Streitjahr 14,34% und lag damit deutlich unter dem Abgeltungssteuersatz (25%).
Nach Ansicht des Finanzgerichts ist das Werbungskostenabzugsverbot jedenfalls in den Fällen verfassungswidrig, in denen der tarifliche Steuersatz bereits bei Berücksichtigung nur des Sparerpauschbetrags unter dem 25%-igen Abgeltungssteuersatz liegt und tatsächlich höhere Werbungskosten angefallen sind. In solchen Fällen müssten Steuerpflichtige die Möglichkeit haben, unter Berücksichtigung einer verfassungskonformen Gesetzesauslegung im Rahmen der Günstigerprüfung die tatsächlichen Werbungskosten abzuziehen.
Tragweite der Entscheidung
Das Finanzgericht musste (leider) nicht darüber entscheiden, ob das Werbungskostenabzugsverbot auch in den Fällen verfassungswidrig ist, in denen der tarifliche Steuersatz des Kapitalanlegers über dem Abgeltungssteuersatz liegt. Allerdings sind auch in diesen Fällen erhebliche Zweifel angebracht. Schließlich werden Kapitaleinnahmen sehr oft aus bereits versteuertem Einkommen generiert (z.B. Dividenden einer Aktiengesellschaft, die für ihren Gewinn bereits Körperschaftsteuer zahlen musste).
Hinweis: Gegen die Entscheidung des Finanzgerichts Baden-Württemberg wurde zwischenzeitlich Revision eingelegt3). Generell sollten deshalb zumindest diejenigen Steuerpflichtigen, deren persönlicher Steuersatz nach Berücksichtigung des Sparerpauschbetrags unter 25% liegt, Einspruch einlegen und ein Ruhen des Verfahrens beantragen, sofern sie tatsächlich höhere Werbungskosten geltend machen können. Grundsätzlich ist aber auch Kapitalanlegern mit einem höheren persönlichen Steuersatz und entsprechenden Werbungskosten weiterhin zu empfehlen, ihre Steuerfestsetzungen bis zur abschließenden Klärung durch den Bundesfinanzhof oder das Bundesverfassungsgericht offenzuhalten.
Kosten für „Alterträge“ abziehbar
Das Finanzgericht Köln hat aktuell entschieden, dass Aufwendungen im Zusammenhang mit Kapitalerträgen, die dem Steuerpflichtigen vor dem 1. Januar 2009 (Einführung der Abgeltungssteuer) zugeflossen sind, weiterhin als nachträgliche Werbungskosten abgezogen werden können4). Das mit der Abgeltungssteuer eingeführte Abzugsverbot fände in solchen Fällen (noch) gar keine Anwendung.
Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2013; 38(10):17-17