Helmut Lehr
Stellplatz- und Garagenkosten
Nach neuerer Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs1) sind auch die Kosten für einen angemieteten Stellplatz oder eine Garage am Beschäftigungsort steuerlich absetzbar. Vorausgesetzt wird „lediglich“, dass die Anmietung notwendig ist, beispielsweise zum Schutz des Fahrzeugs oder aufgrund der angespannten Parkplatzsituation. Es kommt nicht darauf an, ob ein Fahrzeug am Beschäftigungsort aus beruflichen Gründen erforderlich ist.
Die Finanzämter dürfen auch nicht darauf verweisen, dass die Stellplatzkosten bereits durch den Ansatz der Entfernungspauschale für regelmäßige Familienheimfahrten abgegolten sind. Laut Bundesfinanzhof handelt es sich insoweit nämlich nicht um beschränkt abzugsfähige berufliche Mobilitätskosten, sondern um sonstige Kosten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung.
Hinweis: Die neue Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs führt dazu, dass auch ein steuer- und sozialversicherungsfreier Arbeitgeberersatz für diese Kosten möglich ist, schließlich handelt es sich jetzt um unbeschränkt abziehbare Werbungskosten des Arbeitnehmers.
Gemeinsamer Haushalt mit den Eltern
Ein Werbungskosten- oder Betriebsausgabenabzug wegen doppelter Haushaltsführung kommt nicht in Betracht, wenn der Steuerpflichtige außerhalb des Beschäftigungsorts gar keinen eigenen Haushalt führt. Dies wird insbesondere bei Ledigen genau geprüft, die am eigentlichen Wohnort noch gemeinsam mit ihren Eltern in einer Wohnung leben.
Hinweis: Mit Urteil vom 26. Juli 2012 hat der Bundesfinanzhof allerdings entschieden, dass der erforderliche eigene Hausstand auch dann unterhalten werden kann, wenn der Erst- oder Haupthausstand im Rahmen eines sogenannten Mehrgenerationenhaushalts (mit den Eltern) geführt wird2).
Bundesfinanzhof legt nach
Diese steuerzahlerfreundliche Rechtsprechung wurde nun nochmals ausdrücklich bestätigt3), sodass die Finanzverwaltung eigentlich gar keine andere Wahl mehr hat, als die Richtersprüche anzuerkennen.
Im aktuellen Streitfall lebte ein 43 Jahre alter, alleinstehender Mann zusammen mit seiner 71 Jahre alten Mutter in einem Einfamilienhaus. Dort nutzte er ein Schlaf- und Arbeitszimmer sowie ein Bad allein. Küche, Wohn- und Esszimmer nutzten er und seine Mutter gemeinsam. Am weiter entfernt liegenden Beschäftigungsort unterhielt er einen Zweitwohnsitz in einer deutlich kleineren Wohnung.
Das Finanzamt und auch das Finanzgericht gingen zunächst davon aus, dass er im Haus der Mutter keinen eigenen Hausstand unterhalten habe, da er sich nicht ausreichend durch persönliche Mitwirkung und nicht finanziell an deren Hausstand beteiligt habe.
Hinweis: Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs ist im Streitfall ein Werbungskostenabzug für eine beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung möglich.
Gelockerte Anforderungen an eigenen Hausstand
Der Bundesfinanzhof prüft das Vorliegen eines eigenen Hausstands im Haushalt der Eltern mittlerweile nicht mehr so streng. Er unterscheidet aber ganz offenbar zwischen Jugendlichen und Erwachsenen. Anders als bei jungen Arbeitnehmern ist nach Ansicht der obersten Steuerrichter bei einem erwachsenen und wirtschaftlich eigenständigen Kind grundsätzlich davon auszugehen, dass es die gemeinsame Haushaltsführung mit den Eltern oder einem Elternteil wesentlich mitbestimmt. Es kann deshalb im elterlichen Haushalt auch einen „eigenen Hausstand“ unterhalten und eine steuerbegünstigte doppelte Haushaltsführung begründen.
Beschlossene Gesetzesänderung ab 2014
Am 20. Februar 2013 wurde das Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts verabschiedet4). Danach ergeben sich mit Wirkung ab 2014 umfangreiche Änderungen des steuerlichen Reisekostenrechts.
Betroffen sind auch die Regelungen zur doppelten Haushaltsführung. Zukünftig werden die Kosten einer doppelten Haushaltsführung nur noch dann berücksichtigt, wenn der Steuerpflichtige außerhalb des Ortes seiner ersten Tätigkeitsstätte eine Wohnung innehat und sich an den Aufwendungen für die Lebensführung finanziell beteiligt.
Für Steuerpflichtige, die einen Haushalt zusammen mit ihren Eltern führen, empfiehlt sich, wegen der zukünftig erforderlichen finanziellen Beteiligung entsprechende Beweisvorsorge zu treffen.
Hinweis: Ab 2014 können Kosten für die Zweitwohnung am Beschäftigungsort bis zur Höhe von maximal 1.000€/Monat steuerlich geltend gemacht werden. Nach der Gesetzesbegründung umfasst dieser Betrag dann auch Miet- oder Pachtgebühren für Kfz-Stellplätze oder Garagen. Die eingangs dargestellte Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs wird damit faktisch ausgehebelt.
Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2013; 38(10):18-18