Helmut Lehr
Meldung zunächst ausreichend
Für den Kindergeldanspruch reicht es aus, dass das Kind als arbeitssuchend gemeldet ist. Weitere Merkmale der Arbeitslosigkeit im Sinne des §119 Absatz 1 Sozialgesetzbuch III, wie etwa Eigenbemühungen und Verfügbarkeit, müssen nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs nicht nachgewiesen werden. Allerdings muss der durch die Meldung begründete Status als arbeitssuchendes Kind durchgängig bestehen2) , er darf also nicht erloschen sein.
Änderung der Rechtslage
Nach früheren Regelungen im Sozialgesetzbuch III war die Arbeitsvermittlung grundsätzlich nach drei Monaten einzustellen, sodass sich ein Arbeitssuchender alle drei Monate neu bei der Arbeitsvermittlung zu melden hatte, um weitere Leistungen zu beziehen. Daraus hatte der Bundesfinanzhof gefolgert, dass auch der Anspruch auf Kindergeld verloren geht, sofern sich ein Kind nach Ablauf von drei Monaten nicht erneut als arbeitssuchend meldet.
Diese Meldepflicht wurde bereits zum 1. September 2009 aufgehoben (Neufassung des §38 Sozialgesetzbuch III im Rahmen des Gesetzes zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Elemente vom 21. Dezember 2008). Nach der neuen Gesetzesfassung3) kann die Agentur für Arbeit die Arbeitsvermittlung grundsätzlich nur dann einstellen, wenn der Arbeitssuchende die ihm durch Eingliederungsvereinbarung, Verwaltungsakt oder das Sozialgesetzbuch III auferlegten Pflichten nicht erfüllt, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben.
Als Pflichtverletzung ist beispielsweise das Nichterscheinen zu einem Beratungstermin zu werten. Eine solche Pflichtverletzung liegt allerdings nur vor, wenn das Kind auch tatsächlich geladen wurde. Das bedeutet: Die Familienkasse muss den Zugang des entsprechenden Verwaltungsaktes nachweisen, was bei Ladungen per einfachem Brief in der Regel gar nicht möglich ist, weil im Zweifel – wenn überhaupt – nur das Absenden des Briefes dokumentiert wurde.
Hinweis: Die faktische Einstellung von Vermittlungsbemühungen führt nicht zum Wegfall des Kindergeldanspruchs für arbeitslose Kinder. Vielmehr ist ein Kind erst dann nicht mehr als arbeitssuchend gemeldet, wenn die Arbeitsvermittlung „formal“ durch Beschluss eingestellt wurde. Auch dieser Beschluss muss dem Kind wirksam bekannt gegeben werden.
Neue Rechtsprechung
Aufgrund der Änderungen im Sozialgesetzbuch III gehen nun sowohl das Finanzgericht Münster4) als auch das Finanzgericht Düsseldorf5) davon aus, dass die gesetzliche Grundlage für eine fortdauernde dreimonatige Meldepflicht auch im Kindergeldrecht entfallen ist. Da die Vorgaben des Sozialgesetzbuches keine Frist mehr zur Beendigung von Vermittlungsbemühungen vorsehen, könne, so die Finanzrichter, eine solche Frist auch nicht für Zwecke des Kindergeldanspruchs angewendet werden.
Hinweis: Gegen beide Entscheidungen hat die jeweilige Familienkasse Revision eingelegt6) . Werden zwischenzeitlich Kindergeldfestsetzungen wegen „Verstoßes“ gegen die „dreimonatige Meldefrist“ aufgehoben, sollten Eltern Einspruch einlegen und ein Ruhen des Verfahrens beantragen.
Kinder ohne Ausbildungsplatz
Für ein über 18 Jahre altes Kind besteht bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres Anspruch auf Kindergeld, wenn es eine Berufsausbildung wegen fehlenden Ausbildungs-/Studienplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann. Das Kind muss sich ernsthaft um einen Ausbildungs-/Studienplatz bemühen oder bei einer Berufsberatung einer Agentur für Arbeit oder bei einem anderen für Arbeitslosengeld II zuständigen Leistungsträger als Bewerber für einen Ausbildungs-/Studienplatz oder für eine Bildungsmaßnahme geführt werden.
Bei eigenen Bemühungen des Kindes müssen diese durch Vorlage entsprechender Unterlagen (beispielsweise Absagen auf Bewerbungen) nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden.
Hinweis: Ein „fehlender Ausbildungsplatz“ liegt auch dann vor, wenn dem Kind bereits ein Ausbildungsplatz zugesagt wurde, es diesen aber aus studien- oder betriebsorganisatorischen Gründen erst zu einem späteren Zeitpunkt antreten kann.
Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2013; 38(12):18-18