Helmut Lehr
Mogelpackung des Gesetzgebers
In der Praxis wirken sich die Höchstbeträge für übrige Vorsorgeaufwendungen vielfach leider gar nicht aus. Der Gesetzgeber hat nämlich ergänzend geregelt, dass sich die Höchstbeträge um die Kosten für den Basiskrankenversicherungsschutz vermindern. Die übrigen Vorsorgeaufwendungen können daher steuerlich nur insoweit berücksichtigt werden, als die Beiträge für den Basisschutz (inkl. Pflegeversicherung) den jeweiligen Höchstbetrag nicht übersteigen2) – und das ist vergleichsweise selten der Fall.
Kurzum: Wendet ein selbstständiger Steuerpflichtiger für seinen privaten (Basis-)Krankenversicherungsschutz bereits 2.800€ pro Jahr auf, sind seine übrigen Vorsorgeaufwendungen nicht mehr begünstigt. Diese gesetzliche Einschränkung dient ausschließlich der Gegenfinanzierung des erhöhten Sonderausgabenabzugs für Basiskranken- und Basispflegeversicherungsbeiträge.
„Negative“ Entscheidung des Finanzgerichts
Das Finanzgericht Baden-Württemberg vertritt die Auffassung, dass die gesetzliche Regelung zur (beschränkten) Abzugsfähigkeit der übrigen Vorsorgeaufwendungen nicht verfassungswidrig ist3). Es handele sich nämlich nicht um existenziell notwendige Aufwendungen, die nach dem sog. subjektiven Nettoprinzip berücksichtigt werden müssten.
Gegen diese Ansicht spricht jedoch, dass insbesondere Beiträge zur gesetzlichen Arbeitslosenversicherung, Berufsunfähigkeitsversicherung, Unfallversicherung und Haftpflichtversicherung eigentlich indisponible Aufwendungen darstellen und als solche nicht von der Abzugsfähigkeit ausgeschlossen werden dürfen. Es erscheint auch nicht folgerichtig, dass z.B. Kirchensteuerbeträge unbegrenzt als Sonderausgaben abzugsfähig sind, obwohl man sich diesen Aufwendungen (etwa durch Austritt aus der Kirche) entziehen kann.
Revision beim Bundesfinanzhof
Gegen die Entscheidung des Finanzgerichts Baden-Württemberg wurde zwischenzeitlich Revision eingelegt4). Betroffen davon sind grundsätzlich alle Steuerpflichtigen, deren sonstigen Vorsorgeaufwendungen sich wegen der Beiträge zum Basiskranken- und -pflegeversicherungsschutz steuerlich nicht mehr auswirken.
Es empfiehlt sich, entsprechend „belastende“ Einkommensteuerbescheide, die nach den Vorgaben der derzeitigen gesetzlichen Regelungen ergangen sind, mittels Einspruch anzufechten und ein Ruhen des Verfahrens zu beantragen. In der Einspruchsbegründung ist auf die beim Bundesfinanzhof anhängige Revision hinzuweisen.
Hinweis: Die automatisierten Vorläufigkeitsvermerke aktueller Bescheide erfassen diese Problematik nicht und sichern damit insoweit auch keinen ausreichenden Rechtsschutz.
Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2013; 38(12):17-17