Prof. Dr. Reinhard Herzog
Beispiele für Eigenmarken
Im Bereich des Nebensortiments können Apotheker, die eigene Körperpflegeprodukte anbieten wollen, das Produkt entweder selbst herstellen und konfektionieren, was aber mit erheblichem Aufwand verbunden ist. Alternativ kann man sich die Ware fertigen und nach eigenen Wünschen verpacken lassen. Für den Kunden in der Apotheke ist es – beim ersten Hinsehen – möglicherweise nicht gleich ersichtlich, dass weder Rezeptur noch Produkt aus der Apotheke stammen.
Im Arzneimittelbereich sind dabei die „echten“ und „unechten“ Hausspezialitäten zu unterscheiden. Die „echten“ Hausspezialitäten müssen wie jedes andere Fertigarzneimittel ein übliches Zulassungsverfahren durchlaufen. Dabei räumt das Arzneimittelgesetz (AMG) Eigenpräparaten aus der Apotheke keine Sonderrechte ein. Die strengen Voraussetzungen für die Zulassung von Arzneimitteln stellen eine hohe Marktzugangsbarriere für die „echten“ Hausspezialitäten dar, die deshalb weitgehend vom Markt verschwunden sind.
Eine Alternative sind die „unechten“ Hausspezialitäten, die auf der Basis einer Standardzulassung von der Zulassungspflicht freigestellt sind. Es gibt sie beispielsweise für viele arzneilich wirksame Tees, aber auch für Arzneimittel mit chemisch definierten Substanzen wie etwa Acetylsalicylsäure oder Paracetamol. Die „unechten“ Hausspezialitäten werden zwar unter dem Namen der Apotheke, beispielsweise ASS 500 x-Apotheke oder Paracetamol 500 Dr. X, in den Verkehr gebracht, jedoch nicht in der Apotheke, sondern von einem Arzneimittelhersteller produziert. Als Standardzulassungen müssen sie die Bezeichnung der Monografie tragen, können aber zusätzlich auch mit eigenem Namen versehen werden.
Arzneimittel mit Standardzulassung dürfte es beinahe in jeder Apotheke geben. Seit dem 1. Januar 2010 muss nach §67 Absatz 5 AMG dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte formlos angezeigt werden, ob und wenn ja, welche Standardzulassungen von der jeweiligen Apotheke genutzt werden.
Auch die Arzneimittelherstellung als Defektur aufgrund nachweislich häufiger ärztlicher Verschreibung kann in eine Eigenmarke umgesetzt werden, sofern maximal 100 abgabefertige Packungen täglich im Rahmen des üblichen Apothekenbetriebs hergestellt werden („Hunderterregel“).
Vorsicht bei der Werbung
Für die Vermarktung der Eigenmarken kommt dem Produktnamen erhebliche Bedeutung zu. Wer dabei mit der besonderen Herkunft seiner Produkte werben möchte, sollte darauf achten, dass es hier zu keinen Täuschungen und Irreführungen von Verbrauchern kommt. Denn mit der Herkunft eines Produkts verbindet der Verbraucher möglicherweise eine Reihe von für seine Kaufentscheidung wichtigen Assoziationen, die durch das entsprechende Image des jeweiligen Ursprungs bestimmt werden. Ist ein Produkt an einem Ort hergestellt worden, dessen Erzeugnisse für eine besonders gute Qualität bekannt sind, so ist es natürlich reizvoll, mit der Herkunftsbezeichnung zu werben.
Praktische Bedeutung
Dies wird praxisrelevant, wenn eine Apotheke z.B. Salbeibonbons bezieht und diese unter der Bezeichnung „x-Stadt-Klümpkes“ verkaufen möchte. Der erste Teil der Produktbezeichnung bezieht sich auf den Ort bzw. Ortsteil, in dem sich die Apotheke befindet. Nun stellt sich die Frage, ob derartige Bezeichnungen überhaupt zulässig sind, oder ob die Bonbons in dem benannten Ort hergestellt werden müssten, um den zusammengesetzten Namen tragen zu dürfen.
Geografische Herkunftsangaben sind die Namen von Orten, Gegenden, Gebieten oder Ländern (Beispiele: „Thüringer Rostbratwurst“, „Lübecker Marzipan“). Ausgenommen sind Gattungsbezeichnungen, die ihre ursprüngliche geografische Bedeutung verloren haben und als übliche Namen von Waren dienen, z.B. „Wiener Schnitzel“.
Wer mit geografischen Herkunftsangaben wirbt, begibt sich schnell auf rechtliches Glatteis. Dies betrifft besonders die Werbung im Internet, denn dort können Rechteinhaber viel leichter nachforschen, ob jemand ihre Rechte verletzt.
Die maßgeblichen Vorschriften im Zusammenhang mit geografischen Herkunftsangaben sind die §§126 ff. des Markengesetzes (MarkenG) sowie §5 Absatz 1 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG).
Nach §127 Absatz 1 MarkenG dürfen geografische Herkunftsangaben im geschäftlichen Verkehr nicht für Waren benutzt werden, die nicht aus dem Ort, der Gegend, dem Gebiet oder dem Land stammen, das durch die geografische Herkunftsangabe bezeichnet wird, wenn bei der Benutzung solcher Namen für Waren anderer Herkunft eine Gefahr der Irreführung über die geografische Herkunft besteht. Eine Verschärfung ergibt sich aus §127 Absatz 2 MarkenG. Danach dürfen in dem Fall, dass die Herkunftsangabe für besondere Eigenschaften oder für eine besondere Qualität des Produkts steht, nur solche Produkte mit dieser Herkunftsangabe versehen werden, die genau diese Qualität auch aufweisen.
Der Apotheker verstößt gegen §127 Absatz 1 MarkenG, wenn er seine Bonbons mit der Bezeichnung „x-Stadt-Klümpkes“ versieht, obwohl diese gar nicht von dort stammen, und er dadurch eine relevante Irreführung hervorruft. Denn Kunden werden der Auffassung sein, die Bonbons stammten aus x-Stadt. Ein zusätzlicher Verstoß gegen §127 Absatz 2 MarkenG läge vor, wenn mit der Bezeichnung „x-Stadt-Klümpkes“ eine bestimmte Qualitätsvorstellung verbunden ist, der die Bonbons nicht gerecht werden.
Nach §5 Absatz 1 Nr. 1 UWG ist es wettbewerbswidrig, wenn eine geschäftliche Handlung irreführend ist. Irreführend ist eine Werbung gemäß §5 Absatz 1 Nr. 1 UWG dann, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben, z.B. über die geografische Herkunft, enthält.
Werbetreibende sollten daher sicherstellen, dass ihre Produkte tatsächlich von dort her stammen, wo sie der Werbung zufolge herkommen sollen. Ansonsten muss mit kennzeichen- oder wettbewerbsrechtlichen Konsequenzen gerechnet werden – bis hin zu Schadensersatzzahlungen.
Das gilt auch für den Apothe- ker, der seine Produkte mit „Für Sie handgemacht in der x-Apotheke“ bezeichnet hatte. Tatsächlich war das Produkt nicht in seiner Apotheke gefertigt worden, er hatte nur die Endverpackung vorgenommen. Das bedeutet: Verpackt in der x-Apotheke ist eben nicht „handgemacht in der x-Apotheke“. Die Bezeichnung „handgemacht in“ oder „made in“ darf daher nur in bestimmten Fällen genutzt werden. Insbesondere müssen die überwiegenden – und alle für die Qualität des Produkts wesentlichen – Arbeitsschritte in der bezeichneten Apotheke vorgenommen werden.
Quintessenz
Es empfiehlt sich daher, beispielsweise Namenszusätze für eine Apotheken-Eigenmarke zu wählen, die beschreiben, dass bestimmte Tropfen z.B. nach einer Original-Rezeptur eines bekannten Apothekenvorbesitzers entwickelt worden sind. Solche Namen erzählen eine wahre Geschichte, zudem sind sie werbewirksam und rechtlich unkritisch. Gegebenenfalls muss der „Namenspate“ vorab in die Weiterführung der Bezeichnung einwilligen.
Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2013; 38(12):11-11