Helmut Lehr
Ungekürzter Betriebsausgaben- oder Werbungskostenabzug
Wegen der zumutbaren Belastungsgrenze wäre es steuerlich im Regelfall günstiger, wenn Krankheitskosten nicht als außergewöhnliche Belastungen, sondern als Betriebsausgaben oder Werbungskosten eingestuft würden – schließlich kommt insoweit ein unbeschränkter Abzug in Betracht.
In Einzelfällen hat der Bundesfinanzhof bereits den Werbungskostenabzug bestätigt. Es handelte sich dabei allerdings um typische Berufskrankheiten, wie z.B. Vergiftungserscheinungen eines Chemikers, Staublunge eines Bergmannes, Tuberkuloseerkrankung in einer Tbc-Heilungsstätte oder Sportunfall eines Berufsfußballers. Entsprechendes gilt für Kurkosten, wenn sie nachweisbar zur Beseitigung einer bestehenden oder zur Vorbeugung gegen eine drohende typische Berufskrankheit aufgewandt werden.
Psychische Erkrankung als Berufskrankheit?
Die immer häufiger werdenden Fälle eines sog. Burn-outs sind nach aktueller Rechtsprechung des Finanzgerichts München2) grundsätzlich nicht als typische Berufskrankheit einzustufen.
Im Streitfall hatte ein Arbeitnehmer Aufwendungen für eine mehrwöchige stationäre Behandlung in der psychosomatischen Abteilung einer Klinik als Werbungskosten geltend gemacht. Er war aufgrund einer Fusion seines Arbeitgebers nicht wie erwartet zum Prokuristen ernannt, sondern bei der „anstehenden“ Beförderung übergangen worden. Man habe ihm mit einer Vertragsanpassung gedroht, die aus Sicht des Arbeitnehmers einer Degradierung gleichgekommen wäre. Aufgrund dessen hatten sich offenbar unmittelbar gesundheitliche Beschwerden eingestellt, mit der Gefahr einer Eskalation. Die Überweisung in die psychosomatische Klinik erfolgte dann von der Hausärztin in Abstimmung mit einem Facharzt für Psychiatrie.
Die Ärztin hatte dem Kläger bestätigt, dass er an depressiver Stimmung mit Schlafstörungen, Antriebslosigkeit, Konzentrationsstörungen, Tinnitus und Schwindel leidet und körperliche Ursachen ausgeschlossen werden. Außerdem ergaben sich laut Aussage der Ärztin keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Ursachen der Erkrankung im privaten Bereich lagen.
Hinweis: Das Gericht ist der Ansicht, dass eine psychische oder psychosomatische Krankheit, die – zumindest auch – durch eine starke emotionale Belastung im Beruf ausgelöst wird, keine typische Berufskrankheit ist. Danach mag beruflicher Stress zwar konkreter Auslöser einer Verschlechterung mit Krankheitscharakter sein, dies mache ihn aber nicht zur alleinigen oder nahezu zwingenden Ursache der Krankheit. Die erforderliche Monokausalität sei danach bei einem „Burn-out“ nicht gegeben.
Verfahren offenhalten
Gegen die ablehnende Entscheidung des Finanzgerichts wurde mittlerweile Revision beim Bundesfinanzhof3) eingelegt. Damit sollte nun grundsätzlich die Möglichkeit bestehen, solche Einspruchsverfahren offenzuhalten, in denen um den (nicht von der Krankenkasse erstatteten) Ansatz der Aufwendungen einer „Burn-out-Behandlung“ als Betriebsausgaben oder Werbungskosten gestritten wird und „beruflicher Stress“ offenkundig hauptursächlich ist.
Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2013; 38(20):17-17