Dr. Bettina Mecking
Tun und Lassen
Das Prämiensystem einer Apotheke darf darauf ausgerichtet sein, einen von ihr beanspruchten Leistungsstandard produktunabhängig zu untermauern. Wenn den Kunden Nachlieferungen möglichst erspart bzw. Wartezeiten nur im geringen Umfang zugemutet werden sollen, darf ihnen im Gegenzug – falls der selbst gesetzte Anspruch einmal nicht erfüllt wird – eine Entschädigung in Form von Vergünstigungen gewährt werden. Diese Prämiengewährung verstößt nicht gegen das Rabattverbot. Auch wer allen seinen Kunden in der Adventszeit ein kleines Präsent aushändigt, verstößt nicht gegen das heilmittelwerberechtliche Zuwendungsverbot.
Ergebnisoffen diskutiert wird die Bewertung von Fallgestaltungen, in denen geldwerte Prämien – unter dem Deckmantel eines solchen Entschädigungs-Anlasses oder anlässlich eines Jubiläums sowie jahreszeitbezogen etwa zu Ostern oder Weihnachten – tatsächlich auch dem Erwerber eines verschreibungspflichtigen Arzneimittels gewährt werden, sofern hierfür keine konkrete Ankündigung in der Apothekenwerbung erfolgt ist. Bei jeder Werbemaßnahme muss letztlich eine Einzelfallbewertung vorgenommen werden. Erste Eilentscheidungen auf der Basis der neuen Gesetzeslage liegen vor.
Laut Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (Beschluss vom 19. September 2013, 7 L 849/13) ist für einen Verstoß allein entscheidend, dass Taler zum Erhalt von Einkaufsgutscheinen der Apotheke sowie von Gutscheinen oder Prämien eines Talerpartners aus Anlass des Erwerbs preisgebundener Arzneimittel abgegeben werden. Angesichts des geringen Eingriffs und des hohen zu schützenden Allgemeinguts der flächendeckenden Arzneimittelversorgung der Bevölkerung sei ein Verstoß gegen das Grundrecht der Berufsfreiheit fernliegend.
Mit Beschluss des Landgerichts Düsseldorf vom 19. September 2013 (38 O 144/13) wurde einem Apotheker wettbewerbsrechtlich untersagt, beim Verkauf von Rx-Arzneimitteln Barrabatte in Höhe von 0,50€ pro Packung auszuzahlen, wenn der Kunde die leere, mit einem Taleraufkleber versehene Packung zurückbringt, sowie darüber hinaus noch zusätzliche Taler an den Rezepteinlöser abzugeben, wofür werthaltige Prämien gewährt werden.
Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2013; 38(20):11-11