Arbeitsrecht

Berufliche Fortbildungen und Schulungen


Jasmin Theuringer

Geht es um Fortbildungen oder Schulungen in der Apotheke, stellen sich regelmäßig etliche Fragen. Können Arbeitnehmer etwa verpflichtet werden, an Schulungen auch außerhalb der Arbeitszeit teilzunehmen? Ist eine Schulung Arbeitszeit oder Freizeit? Und wer trägt die Kosten?

Eine Verpflichtung des Arbeitgebers, den Mitarbeitern Fortbildungen zu finanzieren, existiert nicht. S kann nur auf eine freiwillige Kostenübernahme durch A hoffen.

Variante: S bittet A, sie für die Teilnahme unter Fortzahlung der Vergütung von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung freizustellen und beruft sich auf § 12 BRTV. A verweigert dies mit der Begründung, der Tarifvertrag sei für ihn nicht verpflichtend.

Der BRTV enthält in §12 eine ausführliche Regelung zum Bildungsurlaub. Danach steht einer PTA ein Anspruch auf bezahlte Freistellung von 6 Werktagen innerhalb von 2 Kalenderjahren zu, um an einer zertifizierten Fortbildung teilzunehmen. Auch wenn der Tarifvertrag auf das konkrete Arbeitsverhältnis keine Anwendung findet, weil z.B. der Arbeitgeber nicht Mitglied im ADA ist und auch kein Verweis auf den Tarifvertrag im Arbeitsvertrag enthalten ist, kann S sich ggf. auf einen Anspruch auf Bildungsurlaub berufen. In allen Bundesländern mit Ausnahme von Baden-Württemberg, Bayern, Sachsen und Thüringen existieren Landesgesetze, die jedem Arbeitnehmer einen Anspruch auf Bildungsurlaub geben. Dieser Bildungsurlaub von in der Regel 5 Arbeitstagen im Jahr wird zusätzlich zum Erholungsurlaub gewährt und darf nicht auf diesen angerechnet werden. Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Bildungsurlaub ist, dass es sich um eine anerkannte Bildungsmaßnahme handelt und der Bildungsurlaub rechtzeitig, in der Regel sechs Wochen vor dessen Beginn, verlangt wird.


Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2014; 39(10):9-9