Doris Zur Mühlen
Teilkürzung bei Verstößen gegen die Importregelung
Jede Apotheke ist nach §129 SGB V verpflichtet, über die Importquote 5% des Umsatzes an Fertigarzneimitteln mit günstigen Importen zu tätigen. Legt der Arzt keinen Hersteller fest, schließt er den Austausch nicht aus (kein Aut-idem-Kreuz) und gibt es keinen Rabattvertrag, muss die Apotheke einen namensgleichen und den preisgünstigsten Import abgeben. Die übliche Kennzeichnung in der Apotheken-EDV ist ein kleines „o“ am Original dafür, dass es Importe gibt, die mindestens 15% oder 15€ günstiger sind (15/15 Abstand). Der dazugehörige Import ist mit „i“ gekennzeichnet. Ausschlaggebend für die Entscheidung Original bzw. Import ist der Kassen-Nettopreis. Dafür wurde der APb-VK (=Anbieterpflichtrabatt-bereinigter Taxe-VK) geschaffen, der üblicherweise in der Lauer-Taxe als Spalte nach dem Lauer-VK sichtbar ist (Pflichtrabatt des pharmazeutischen Unternehmers). Bei der Auswahl eines Imports ist auf diese Einstellung seitens der EDV zurückzugreifen. Sollte es Lieferschwierigkeiten geben, sind diese mit der entsprechenden Sonder-PZN und zusätzlich mit einer schriftlichen Bemerkung durch die Apotheke auf der Verordnung zu dokumentieren (nur dieser „unerträgliche Mehraufwand“ schützt vor einer Retax!).
Ergänzend: Nach einer Entscheidung des Sozialgerichts Koblenz vom 7. Januar 2014 (Aktenzeichen S 13 KR 379/13) dürfen Reimport und Original bei Vorliegen des Aut-idem-Kreuzes sozialrechtlich nicht mehr als dasselbe Arzneimittel betrachtet werden. Das Urteil ist rechtskräftig und vom GKV-Spitzenverband bestätigt.
Nullretax bei Nichteinhaltung von Rabattverträgen
Ebenfalls nach §129 SGB V ist der Apotheker verpflichtet, bei Fehlen eines Aut-idem-Kreuzes wirkstoffgleiche Arzneimittel zu ersetzen, wenn die Krankenkassen entsprechende Rabattverträge abgeschlossen haben. Gemäß zweier Urteile des Bundessozialgerichts vom 2. Juli 2013 (Aktenzeichen B1 KR 5/13R und B1 KR 49/12R) dürfen die Kassen bei Nichteinhaltung auf Null retaxieren. Nach der Packungsgrößenverordnung muss sich das Rabattarzneimittel in der Breite der angegebenen Normgrößen befinden (§4 Absatz 1c Rahmenvertrag). Auch hier sind Lieferschwierigkeiten mit der entsprechenden Sonder-PZN und einer Bemerkung auf dem Rezept zu dokumentieren. Aufgrund des Wirtschaftlichkeitsgebotes ist dann eines der drei preisgünstigsten Präparate auszuwählen.
Pharmazeutische Bedenken gegen eine Substitution bei Arzneistoffen mit geringer therapeutischer Breite, z.B. Antiepileptika, Hormonpräparate, Psychopharmaka, sollten zusätzlich zur Sonder-PZN schriftlich vermerkt werden.
Empfehlung: Generell sollten Rechnungen zu Lieferschwierigkeiten aufgehoben werden; sie können als Nachweis bei Rückfragen der Krankenkassen wertvolle Hilfe leisten.
Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2014; 39(10):8-8