Rezeptabrechnung aktuell

Retax vermeiden – Erträge sichern


Doris Zur Mühlen

Jedes Jahr verlieren deutsche Apotheken ca. 0,2% bis 0,5% vom Umsatz durch Retaxationen von Krankenkassen. Dies ist u.a. in der zeitverzögerten Umsetzung von Gesetzesänderungen in der täglichen Apothekenpraxis, insbesondere auch durch die Softwareanbieter, begründet.

Teilkürzung bei Verstößen gegen die Importregelung

Jede Apotheke ist nach §129 SGB V verpflichtet, über die Importquote 5% des Umsatzes an Fertigarzneimitteln mit günstigen Importen zu tätigen. Legt der Arzt keinen Hersteller fest, schließt er den Austausch nicht aus (kein Aut-idem-Kreuz) und gibt es kei­nen Rabattvertrag, muss die Apotheke einen namens­gleichen und den preisgünstigsten Import abgeben. Die übliche Kennzeichnung in der Apotheken-EDV ist ein kleines „o“ am Original dafür, dass es Importe gibt, die mindestens 15% oder 15€ günstiger sind (15/15 Abstand). Der dazugehöri­ge Import ist mit „i“ gekennzeichnet. Ausschlaggebend für die Entscheidung Original bzw. Import ist der Kassen-Nettopreis. Dafür wurde der APb-VK (=Anbieter­pflichtrabatt-be­rei­nig­ter Taxe-VK) geschaffen, der üblicherweise in der Lauer-Taxe als Spalte nach dem Lauer-VK sichtbar ist (Pflichtrabatt des pharmazeutischen Unternehmers). Bei der Aus­wahl eines Imports ist auf diese Einstellung seitens der EDV zu­rück­zugreifen. Sollte es Lieferschwierigkeiten geben, sind diese mit der entsprechenden Sonder-PZN und zusätzlich mit einer schriftlichen Bemerkung durch die Apotheke auf der Verordnung zu dokumentieren (nur dieser „unerträgliche Mehraufwand“ schützt vor einer Retax!).

Ergänzend: Nach einer Entscheidung des Sozialgerichts Koblenz vom 7. Januar 2014 (Aktenzeichen S 13 KR 379/13) dürfen Reimport und Original bei Vorliegen des Aut-idem-Kreuzes so­zialrechtlich nicht mehr als dasselbe Arzneimittel betrachtet werden. Das Ur­teil ist rechtskräftig und vom GKV-Spitzenverband bestätigt.

Nullretax bei Nichteinhaltung von Rabattverträgen

Ebenfalls nach §129 SGB V ist der Apotheker verpflichtet, bei Fehlen eines Aut-idem-Kreuzes wirkstoffglei­che Arzneimittel zu ersetzen, wenn die Krankenkassen entsprechende Rabattverträge abgeschlossen haben. Gemäß zweier Urteile des Bundes­so­zi­al­gerichts vom 2. Juli 2013 (Aktenzeichen B1 KR 5/13R und B1 KR 49/12R) dürfen die Kassen bei Nichteinhaltung auf Null retaxieren. Nach der Packungsgrößenverordnung muss sich das Ra­battarzneimittel in der Breite der angegebenen Normgrößen befinden (§4 Absatz 1c Rahmen­vertrag). Auch hier sind Lieferschwierigkeiten mit der ent­sprechenden Sonder-PZN und einer Bemerkung auf dem Rezept zu dokumentieren. Aufgrund des Wirtschaftlichkeitsgebotes ist dann eines der drei preisgünstigsten Präparate auszuwählen.

Pharmazeutische Bedenken ge­gen eine Substitution bei Arzneistoffen mit geringer therapeutischer Breite, z.B. Antiepileptika, Hormonpräparate, Psychopharmaka, sollten zusätzlich zur Sonder-PZN schriftlich vermerkt werden.

Empfehlung: Generell sollten Rech­nungen zu Lieferschwierigkeiten aufgehoben werden; sie können als Nachweis bei Rückfragen der Krankenkassen wertvolle Hilfe leisten.

Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2014; 39(10):8-8