Helmut Lehr
Beginn der Prüfung
Hierzu weist die Finanzverwaltung darauf hin, dass der Unternehmer ein Hinausschieben des Beginns der Prüfung beantragen könne, sofern er wichtige Gründe vorbringen kann.
Hinweis: Formal betrachtet handelt es sich bei der Festlegung des Prüfungsbeginns um einen eigenständigen Verwaltungsakt („Bescheid“), der gesondert mit einem Einspruch angefochten werden kann. Die Rechtsposition des Steuerpflichtigen geht also deutlich über die Empfehlung einer bloßen Antragstellung hinaus.
Ort der Prüfung
Das Aufklärungsschreiben enthält die Bitte, dem Betriebsprüfer einen geeigneten Raum oder Arbeitsplatz sowie die erforderlichen Hilfsmittel unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Näheres hierzu wird nicht erläutert.
Hinweis: Nach den Vorschriften der Abgabenordnung kann die Prüfung auch in den Wohnräumen des Unternehmers oder direkt beim Finanzamt an Amtsstelle erfolgen, sofern in der Apotheke kein geeigneter Raum vorhanden ist. Die Auswahl der Wohnung als Prüfungsort dürfte allerdings nur zulässig sein, wenn der Steuerpflichtige auch zustimmt. Nicht erwähnt wird durch die Finanzverwaltung die Möglichkeit einer Prüfung direkt beim steuerlichen Berater, was im Allgemeinen am sinnvollsten sein dürfte und auch gängiger Praxis entspricht.
Datenzugriff
Zum (digitalen) Datenzugriff enthält das Erläuterungsschreiben folgende Ausführungen: „Sind Unterlagen und sonstige Aufzeichnungen mit Hilfe eines DV-Systems erstellt worden, hat der Prüfer das Recht, Einsicht in die gespeicherten Daten zu nehmen und das DV-System zur Prüfung dieser Unterlagen zu nutzen (unmittelbarer Datenzugriff)“.
Hierzu Folgendes: Im Jahr 2012 wurde bekannt, dass sich ein bestimmtes Warenwirtschaftssystem der Apotheken mit einem „Zapper“ manipulieren ließ. Daraufhin nahmen die Betriebsprüfungen bei Apotheken deutlich zu. In diesem Zusammenhang ist bislang noch gar nicht höchstrichterlich geklärt, inwieweit die Finanzverwaltung tatsächlich auf elektronisch gespeicherte Daten zugreifen darf, insbesondere ist der Zugriff auf Kasseneinzeldaten aus Warenwirtschaftssystemen von Apotheken (...um sie insbesondere für Verprobungszwecke zu nutzen) fraglich.
Hinweis: So hat z.B. das Hessische Finanzgericht entschieden, dass keine Pflicht zur Vorlage von überobligatorisch mit einem Datenverarbeitungssystem freiwillig geführter Kasseneinzelaufzeichnungen der Barverkäufe besteht, wenn vom Apotheker ordnungsgemäße Tagesendsummenbons vorgelegt werden2). Das Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt ist allerdings anderer Auffassung3). Entsprechende Revisionsverfahren sind unter den Aktenzeichen X R 42/13 und X R 29/13 beim Bundesfinanzhof anhängig. Bis zur abschließenden Entscheidung sollten Apothekeninhaber mit ihrem steuerlichen Berater sehr genau klären, welche Einblicke sie dem Betriebsprüfer gewähren und den Datenzugriff im Einzelfall möglichst exakt „begrenzen“.
1) Vgl. Bundesfinanzministerium, Schreiben vom 24.Oktober 2013, Aktenzeichen IV A 4 – S 0403/13/10001.
Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2014; 39(12):17-17